26, Z. 23 f.). Gemäss der Videoaufzeichnung traf der Beschuldigte nämlich bereits um 22:28 Uhr in D.________ ein und damit 36 Minuten bevor C.________ die Polizei avisierte. Weitere Aussagen von C.________, auf die sogleich eingegangen wird (E. 13.3.5 unten), deuten an, dass er zuweilen Angaben zuungunsten des Beschuldigten machte. Verbunden mit seinem (von mehreren Seiten geäusserten) vorbelasteten Verhältnis zum Beschuldigten kann nicht alleine auf seine Aussagen abgestellt werden.