10 C.________ sagte hingegen als einziger Anwesender aus, der Beschuldigte habe fast nicht mehr gerade laufen können, als er sich nach dem Aussteigen aus dem Fahrzeug ein Bier beim Kühlschrank geholt habe (pag. 27, Z. 71 f.). Seine diesbezüglich getätigten Aussagen sind allerdings insofern mit Vorsicht zu geniessen, als er gegenüber der Polizei angab, der Beschuldigte sei erst ca. 10 Minuten vor seinem Anruf (pag. 3 f.) bzw. erst um ca. 22:45 Uhr in D.________ angekommen (pag. 26, Z. 23 f.).