Allerdings reicht die Bildqualität der Videoaufzeichnung nicht aus, um dies abschliessend beurteilen zu können. Die Fahrweise des Beschuldigten gibt ebenfalls keinen Aufschluss. Der Sichtbereich der Videoaufzeichnung zeigt nur einen äusserst kurzen Strassenabschnitt. Der Beweiswert der Aussagen der Anwesenden ist gleichermassen gering. J.________ und I.________ wollten den Beschuldigten offensichtlich nicht belasten. Ihre Aussagen, wonach er an dem Abend nicht betrunken und ganz normal gewesen sei (pag. 154, Z. 36 ff.;