Bei der Ankunft in D.________ Betreffend die körperliche Verfassung des Beschuldigten bei der Ankunft in D.________ kann auf die Aussagen der Anwesenden sowie die Videoaufzeichnung zurückgegriffen werden. Letztere zeigt, wie der Beschuldigte zügig mit seinem Personenwagen von Kirchberg herkommend auf den linken Parkplatz der Pizzeria «F.________» fährt und sich in den Laden begibt. Ein schwankender Gang oder sonstiges, auf eine beeinträchtigte Verfassung hindeutendes Verhalten ist nicht erkennbar. Allerdings reicht die Bildqualität der Videoaufzeichnung nicht aus, um dies abschliessend beurteilen zu können.