___ konnte diesbezüglich einen originellen Dialog wiedergeben. Es ist deshalb zu Gunsten des Beschuldigten davon auszugehen, dass er im Bistro «G.________» in Burgdorf ein Bier angefangen und ein weiteres mitgenommen hat und es sich bei diesen beiden Bieren um jene handelte, welche die Polizei in seinem Fahrzeug vorgefunden hat. Über seine körperliche Verfassung im Zeitpunkt der Abfahrt in Burgdorf liegen dagegen keine gesicherten Angaben vor. Die Aussagen des Zeugen H.________ blieben diesbezüglich ausweichend und wenig konkret. 13.3.2 Bei der Ankunft in D._____