Wenn der angeblich unauffällige Beschuldigte bei einem rund 1 Stunde nach seiner Abfahrt durchgeführten Atemalkoholtest ein Ergebnis von 0.99mg/l hat, wäre anzunehmen, dass sein Zustand thematisiert würde. Trotz dieser Vorbehalte können die Aussagen von H.________ und des Beschuldigten nicht als unglaubhaft bezeichnet werden. Dafür mangelt es zum einen an stichhaltigen, den Aussagen widersprechenden Beweismitteln. Zum anderen stimmen ihre Aussagen mit den von der Polizei im Personenwagen des Beschuldigten sichergestellten Bierdosen überein und H.________ konnte diesbezüglich einen originellen Dialog wiedergeben.