___ keine konkreten Angaben machen. Er sagte lediglich aus, dass er «wie immer» gewesen sei und er «nicht viel gemerkt» habe (pag. 23, Z. 61 f.). Auf die Frage, ob er beim Beschuldigten einen Alkoholgeruch festgestellt habe, sagte er nur, dass er dies nicht wisse und es eine offene Terrasse sei (pag. 23, Z. 66 f.). Die Aussagen von H.________ überzeugen somit nicht vollumfänglich. Wenn der angeblich unauffällige Beschuldigte bei einem rund 1 Stunde nach seiner Abfahrt durchgeführten Atemalkoholtest ein Ergebnis von 0.99mg/l hat, wäre anzunehmen, dass sein Zustand thematisiert würde.