Demgegenüber wirken seine Angaben über die Kontakte mit dem Beschuldigten vor seiner ersten Einvernahme ausweichend. Anfänglich sagte H.________ unumwunden aus, dass er am Folgetag mit dem Beschuldigten telefoniert habe, nachdem er von den Mitarbeitern der Pizzeria «F.________» erfahren habe, was vorgefallen sei (pag. 24, Z. 75 ff.). An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung blieb er dann insofern vage, als er ausführte, er sei sich nicht sicher, ob