pag. 4). Kommt hinzu, dass H.________ betreffend den Bierkonsum des Beschuldigten einen originellen Dialog zwischen ihm und dem Beschuldigten schildern konnte, der selbsterlebt und nicht erfunden erscheint (vgl. pag. 156, Z. 29 ff.: «Er könne nicht alles trinken, weil er noch Autofahren müsse. Ich habe einen Spass gemacht und ihn gefragt, ob er denn mit dem Bier Autofahren wolle, er hat dann Nein gesagt. Er hat [...] mir gesagt, er gehe nach Hause weitertrinken»; ähnlich bereits: pag. 23, Z. 51 ff.). Demgegenüber wirken seine Angaben über die Kontakte mit dem Beschuldigten vor seiner ersten Einvernahme ausweichend.