_» um 23:06 Uhr zu differenzieren. 13.3.1 Bei der Abfahrt in Burgdorf Hierzu liegen einzig die Aussagen des Beschuldigten und des Zeugen H.________ vor. Beide sagten übereinstimmend aus, dass der Beschuldigte im Bistro «G.________» in Burgdorf eine Halbliterdose Bier zu trinken begonnen und diese (angefangen) zusammen mit einer weiteren, ungeöffneten Dose mitgenommen habe, als er das Bistro verliess (pag. 23, Z. 45 ff.). Diese Aussagen stimmen mit den von der Polizei im Personenwagen des Beschuldigten sichergestellten Bierdosen überein (eine zu ca. ¼ volle 5 dl Bierdose und eine ungeöffnete 5 dl Bierdose; pag. 4).