Bei der Fahrt von D.________ nach Burgdorf lag somit mutmasslich keine Beeinträchtigung der körperlichen Verfassung vor. 13.3 Körperliche Verfassung des Beschuldigten bei der Rückfahrt von Burgdorf nach D.________ Zur Frage, in welcher körperlichen Verfassung sich der Beschuldigte befand, als er von Burgdorf zurück nach D.________ fuhr, gilt es zwischen dem Zustand des Beschuldigten im Zeitpunkt seiner Abfahrt in Burgdorf, seines Eintreffens in D.________ um 22:28 Uhr und des Eintreffens der Polizei bei der Pizzeria «F.________» um 23:06 Uhr zu differenzieren.