Zur Frage, in welcher körperlichen Verfassung sich der Beschuldigte befand, als er um 21:26 Uhr von D.________ nach Burgdorf ins Bistro «G.________» fuhr, finden sich in den Akten keine aussagekräftigen Beweismittel. Der Beschuldigte selbst sagte aus, am Abend des 25. Juli 2019 erstmals in Burgdorf etwas konsumiert zu haben (pag. 55, Z. 49; so auch vor der Kammer pag. 330, Z. 4). Die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen ist indes fraglich.