Dieser Mangel lässt sich auch nicht mit einem pauschalen Sicherheitsabzug vom ermittelten Wert beheben. Es ist gerichtsnotorisch, dass bei Alkoholkonsum bis zu 15 Minuten vor einem Atemalkoholtest ohne vorgängige Mundspülung der Restalkohol im Mund erhebliche Verfälschungen des Testergebnisses (nach oben) bewirken kann. Vor diesem Hintergrund kann dahingestellt bleiben, ob sich die Massnahme auf das Strassenverkehrsgesetz (SVG; SR 741.01) oder auf die StPO stützte. 13.2 Körperliche Verfassung des Beschuldigten bei der Fahrt von D.________ nach Burgdorf Zur Frage, in welcher körperlichen Verfassung sich der Beschuldigte befand,