31, Z. 146; pag. 58, Z. 151; pag. 160, Z. 4). Den Atemlufttest führte die Polizei um 23:12 Uhr durch (pag. 4), also bereits 6 Minuten nach dem mutmasslichen Trinkende. Der Test wurde somit nicht korrekt durchgeführt, weshalb das Ergebnis von 0.99 mg/l um 23:12 Uhr den Zustand des Beschuldigten nicht verlässlich wiederzugeben vermag. Das Testergebnis ist mithin nicht verwertbar. Dieser Mangel lässt sich auch nicht mit einem pauschalen Sicherheitsabzug vom ermittelten Wert beheben.