Plötzlich war die Polizei da»). Den weiteren verfügbaren Beweismitteln, insbesondere den Aufzeichnungen der Videoüberwachung, lässt sich hierzu nichts Gegenteiliges entnehmen. Die Polizei konnte gemäss eigenen Angaben den letzten Zeitpunkt der Konsumation nicht eruieren (vgl. pag. 148, Z. 42 f., wonach der Beschuldigte nicht habe angeben können, wann er den letzten Schluck Bier getrunken habe). Es muss somit zu Gunsten des Beschuldigten davon ausgegangen werden, dass er erst beim Eintreffen der Polizei um 23:06 Uhr (pag. 9) den letzten Schluck Bier genommen hat, wie er später wiederholt aussagte (pag. 31, Z. 146; pag.