a der Verordnung über die Kontrolle des Strassenverkehrs (SKV; SR 741.013) schreibt sogar eine Wartezeit von 20 Minuten zwischen der letzten Konsumation und dem Test vor. Hinsichtlich der Frage, wann der Beschuldigte seinen letzten Schluck Bier zu sich genommen hat, finden sich in den vorhandenen Beweismitteln einzig die Aussagen des Beschuldigten, wonach er den letzten Schluck getätigt habe, als die Polizei eingetroffen sei (pag. 31, Z. 146; pag 58, Z. 151; pag. 160, Z. 4; vgl. ferner die Aussagen von J.________: «Es wurde ruhig, wir haben weiterhin getrunken und gesprochen. Plötzlich war die Polizei da»).