Im Vordergrund steht das Ergebnis eines Atemalkoholtests, insbesondere wenn der Beschuldigten sich der Durchführung einer Blutentnahme widersetzt. Liegt auch hierzu kein (verwertbares) Testergebnis vor, sind im Weiteren die Fahrweise des Beschuldigten, sofern diese beobachtet werden konnte, die Aussagen Anwesender sowie die Aussagen des Beschuldigten selbst von Bedeutung.