13. Beweiswürdigung der Kammer Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, ist ein Bestandteil des Grundsatzes der freien Beweiswürdigung nach Art. 10 Abs. 2 StPO, dass es keinen numerus clausus der möglichen Beweismittel gibt. Der Beweis der Fahrunfähigkeit kann auch auf andere Weise als durch Ermittlung des Blutalkoholgehalts erbracht werden (BGE 127 IV 172 E. 3.d; 129 IV 290 E.2.4; 123 II 97 E. 3c/bb; 116 IV 75 E. 4b). Im Vordergrund steht das Ergebnis eines Atemalkoholtests, insbesondere wenn der Beschuldigten sich der Durchführung einer Blutentnahme widersetzt.