6 ten und des Beschuldigten war er beim Eintreffen der Polizei betrunken (pag. 331, Z. 26). Strittig und Gegenstand der Beweiswürdigung ist die körperliche Verfassung des Beschuldigten im Zeitpunkt seiner Fahrten am Abend des 25. Juli 2019. Es ist zu prüfen, ob er vor und während der Fahrten von D.________ nach Burgdorf und retour bereits derart viel Alkohol konsumiert hatte, dass er nicht mehr fahrfähig war.