11. Unbestrittener und bestrittener Sachverhalt Unbestritten ist, dass der Beschuldigte am Abend des 25. Juli 2019 um 21:23 Uhr mit seinem Auto zur Pizzeria «F.________» in D.________ und um 21:26 Uhr nach Burgdorf ins Bistro «G.________» fuhr. Anschliessend fuhr er zurück zur Pizzeria «F.________» in D.________, wo er um 22:28 Uhr eintraf. Dort trank er eine noch zu bestimmende Menge Bier, bevor um ca. 23:06 Uhr die Kantonspolizei eintraf und den Beschuldigten einem Atemalkoholtest unterzog. Der in der Folge durch die Staatsanwaltschaft angeordneten Blutentnahme widersetzte er sich, sodass ihm kein Blut entnommen werden konnte.