Gewisse Beeinträchtigungen seien daher normal. Der Zeuge C.________ habe klar zu Ungunsten des Beschuldigten ausgesagt, was an der belasteten Vorgeschichte der beiden liege. Die übrigen Beweismittel, namentlich die Aussagen von H.________, I.________ und J.________, sowie die Videoaufzeichnungen würden die Version des Beschuldigten bestätigen. Daher sei klar, dass er im Zeitpunkt seiner Fahrten nicht in fahrunfähigem Zustand gewesen sei.