Die Reaktionen des Beschuldigten auf die üblichen Tests zur Feststellung einer Alkoholintoxikation seien grösstenteils unauffällig gewesen. Er verfüge über begrenzte Deutschkenntnisse, weshalb eine verwaschene oder gar lallende Sprache bereits bei geringem Alkoholkonsum auftreten könne. Er habe sich nicht in einem solch desolaten Zustand befunden, wie die Generalstaatsanwaltschaft es darstelle. Sein konstant und glaubhaft ausgeführter Bierkonsum könne seinen Zustand erklären. Er wiege lediglich 49 kg und habe innert kurzer Zeit mehrere Dosen Bier getrunken. Gewisse Beeinträchtigungen seien daher normal.