Somit sei klar, dass er bereits bei seiner Fahrt von Burgdorf nach D.________ betrunken gewesen sei. 10.2 Vorbringen der Verteidigung des Beschuldigten Die Verteidigung des Beschuldigten bezeichnet in ihrer Stellungnahme zur schriftlichen Berufungsbegründung (pag. 259 ff.) sowie am oberinstanzlichen Parteivortrag (pag. 341 ff.) die Kritik der Generalstaatsanwaltschaft an der vorinstanzlichen Beweiswürdigung als unbegründet. Die Reaktionen des Beschuldigten auf die üblichen Tests zur Feststellung einer Alkoholintoxikation seien grösstenteils unauffällig gewesen.