5 lizeibeamten sowie die Aussagen des Zeugen C.________ die starke Alkoholisierung des Beschuldigten im Zeitpunkt seiner zweiten Fahrt belegen. Die Vorinstanz habe die Aussagen C.'s________ zu Unrecht als unglaubhaft eingestuft. Er habe in freier Erzählung, realitätsnah und in Übereinstimmung mit der Videoaufzeichnung ausgesagt, dass der Beschuldigte bereits betrunken in D.________ eingetroffen sei und lediglich eine Dose Bier zu trinken begonnen habe.