Diese Menge könne die Wahrnehmungen der Polizei, wonach der Beschuldigte nach Alkohol gerochen, eine verwaschene Sprache sowie einen schwankenden Gang aufgewiesen habe, hinreichend erklären. Der Beschuldigte habe im Zeitpunkt der Fahrt lediglich die 3.5 dl Bier intus gehabt, die er im Bistro «G.________» konsumiert habe, und sei somit nicht in fahrunfähigem Zustand gefahren.