Der Atemalkoholtest, der ein Ergebnis von 0.99 mg/l ergeben habe, sei 6 Minuten nach der letzten Konsumation des Beschuldigten ohne vorangehende Mundspülung sowie ohne zweite Messung vorgenommen worden. Aus diesen Gründen könne auf dessen Ergebnis nicht abgestellt werden. Der Beschuldigte habe in der Pizzeria F.________ im Zeitraum von 22:28 Uhr bis 23:06 Uhr ca. 1.13 Liter Bier konsumiert. Diese Menge könne die Wahrnehmungen der Polizei, wonach der Beschuldigte nach Alkohol gerochen, eine verwaschene Sprache sowie einen schwankenden Gang aufgewiesen habe, hinreichend erklären.