9. Beweisergebnis der Vorinstanz Die Vorinstanz kam zusammengefasst zum Ergebnis, dass der Beschuldigte vor Antritt der ersten Fahrt keinen Alkohol konsumiert hatte und er zwischen der ersten und der zweiten Fahrt im Bistro «G.________» in Burgdorf rund 3.5 dl Bier getrunken hat (zum Ganzen Ziff. II.2.1.4. des erstinstanzlichen Urteilmotivs; pag. 199 ff.). Diese Menge habe ihn sicherlich nicht in fahrunfähigen Zustand versetzt. Der Atemalkoholtest, der ein Ergebnis von 0.99 mg/l ergeben habe, sei 6 Minuten nach der letzten Konsumation des Beschuldigten ohne vorangehende Mundspülung sowie ohne zweite Messung vorgenommen worden.