_____ umherfuhr, dies obwohl er sich aufgrund des Alkoholkonsums offensichtlich in fahrunfähigem Zustand befand, was sich insbesondere dadurch manifestierte, dass er anlässlich der Polizeikontrolle eine lallende, verwaschene Sprache hatte, stark nach Alkohol roch, einen schwankenden Gang aufwies und auf dem Parkplatz der Pizzeria F.________ in D.________ sein Auto mit einem fremden verwechselte. Im Weiteren interessiert der angeklagte Sachverhalt vorliegend nicht.