In Bezug auf das Widerrufsverfahren ist das erstinstanzliche Urteil somit nicht angefochten. Es ist festzustellen, dass das erstinstanzliche Urteil insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als der Beschuldigte wegen Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit schuldig erklärt wurde und auf den Widerruf des im Urteil des Obergerichts des Kantons Bern vom 27. September 2019 ausgesprochenen bedingten Vollzugs einer Geldstrafe bei gleichzeitiger Verwarnung und Verlängerung der Probezeit um 1 Jahr sowie unter Auferlegung der Verfahrenskosten von CHF 300.00 an den Beschuldigten verzichtet wurde.