Ferner sind die Kostenverlegung sowie die dem Beschuldigten zugesprochene Parteientschädigung zu überprüfen. Betreffend das Widerrufsverfahren stellte die Generalstaatsanwaltschaft in der Berufungserklärung zunächst den Antrag, auf den Widerruf der im Urteil vom 27. September 2019 bedingt angeordneten Geldstrafe sei zu verzichten (pag. 227). In der schriftlichen Berufungsbegründung und an der oberinstanzlichen Hauptverhandlung beantragte sie hingegen, diesbezüglich sei die Rechtskraft des erstinstanzlichen Urteils festzustellen. In Bezug auf das Widerrufsverfahren ist das erstinstanzliche Urteil somit nicht angefochten.