6. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Die Berufung ist auf den Freispruch vom Vorwurf des Führens eines Personenwagens in fahrunfähigem Zustand, die Strafzumessung sowie den Kosten- und Entschädigungspunkt beschränkt (pag. 227). Die Kammer hat somit über den Tatvorwurf des Führens eines Personenwagens in fahrunfähigem Zustand zu befinden und eine eigenständige Strafzumessung vorzunehmen. Ferner sind die Kostenverlegung sowie die dem Beschuldigten zugesprochene Parteientschädigung zu überprüfen.