1. zu einer Geldstrafe von 170 Tagessätzen zu je CHF 80.00, ausmachend total CHF 13’600.00 2. zur Bezahlung der erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. eine angemessene Gebühr gemäss Art. 21 VKD). Der Beschuldigte liess an der oberinstanzlichen Hauptverhandlung die folgenden, in seiner Stellungnahme zur schriftlichen Berufungsbegründung gestellten Anträge bestätigen (pag. 341; pag. 260): 1. Die Berufung der Generalstaatsanwaltschaft sei abzuweisen und das Urteil des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau vom 23. Juli 2020 zu bestätigen