_ erschien trotz ordnungsgemässer Vorladung nicht zur oberinstanzlichen Hauptverhandlung. Die Kammer beschloss nach Gewährung des rechtlichen Gehörs, dass auf dessen Einvernahme verzichtet und ihm in Anwendung von Art. 205 Abs. 4 i.V.m. Art. 64 Abs. 1 StPO für sein Nichterscheinen trotz ordnungsgemässer Vorladung eine Ordnungsbusse von CHF 200.00 auferlegt wird (pag. 338). 5. Anträge der Parteien Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte an der oberinstanzlichen Hauptverhandlung was folgt (pag. 347; Hervorhebungen im Original): I.