4. Oberinstanzliche Beweisergänzungen Im Hinblick auf die Berufungsverhandlung wurden von Amtes wegen über den Beschuldigten ein Berichtsrapport über seine persönlichen Verhältnisse (datierend vom 8. Februar 2022; pag. 313 ff.), ein aktueller Strafregisterauszug (datierend vom 14. Februar 2022; pag. 319) sowie ein aktueller ADMAS-Auszug (datieren vom 14. Februar 2022; pag. 320) eingeholt. Weiter wurde der Beschuldigte an der oberinstanzlichen Hauptverhandlung erneut zur Person und zur Sache befragt (pag. 327 ff.). Der Zeuge C.________ erschien trotz ordnungsgemässer Vorladung nicht zur oberinstanzlichen Hauptverhandlung.