275 f.). Mit Beschluss vom 23. September 2021 zog die Kammer die Anordnung des schriftlichen Verfahrens in Wiedererwägung und ordnete stattdessen das mündliche Verfahren an (pag. 277 f.). In der Folge wurden die Parteien für den 8. März 2022 zur Berufungsverhandlung vorgeladen (pag. 300 f.).