2 Beschuldigte (pag. 238) damit einverstanden, woraufhin die Verfahrensleitung das schriftliche Verfahren anordnete (pag. 240 f.). Auf entsprechende Aufforderung der Verfahrensleitung hin (pag. 240 f.) reichte die Generalstaatsanwaltschaft am 8. Januar 2021 ihre schriftliche Berufungsbegründung ein (pag. 243 ff.). Der Beschuldigte reichte am 11. Februar 2021 seine Stellungnahme ein (pag. 259 ff.). Auf die Möglichkeit zur Replik verzichtete die Generalstaatsanwaltschaft (pag. 274). Damit endete der Schriftenwechsel (pag. 275 f.).