3. Gang des Berufungsverfahrens Die Verfahrensleitung stellte den Parteien mit Blick auf Art. 406 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) mit Schreiben vom 7. Dezember 2020 die Durchführung des schriftlichen Verfahrens in Aussicht (pag. 233). Innert Frist erklärten sich sowohl die Generalstaatsanwaltschaft (pag. 237) als auch der