Es auferlegte die darauf entfallenden Verfahrenskosten von CHF 1'977.00 dem Kanton Bern und sprach dem Beschuldigten für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte eine Entschädigung von CHF 3'163.75 zu. Hingegen sprach die Vorinstanz den Beschuldigten der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, begangen in der Nacht vom 25./26. Juli 2019 in D.________ und Burgdorf schuldig (Ziff. II. des erstinstanzlichen Urteils; pag.