Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 2. Strafkammer 2e Chambre pénale Hochschulstrasse 17 Postfach Urteil 3001 Bern SK 20 471 Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 8. März 2022 Besetzung Obergerichtssuppleant Knecht (Präsident i.V.), Oberrichter Schmid, Oberrichter Studiger Gerichtsschreiber Stähli Verfahrensbeteiligte A.________ v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Berufungsführerin Gegenstand Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz sowie Wi- derrufsverfahren Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Emmental- Oberaargau (Einzelgericht) vom 23. Juli 2020 (PEN 20 8) Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Das Regionalgericht Emmental-Oberaargau (Einzelgericht; nachfolgend Vor- instanz) sprach A.________ (nachfolgend Beschuldiger) mit Urteil vom 23. Juli 2020 frei vom Vorwurf des Führens eines Personenwagens in fahrunfähigem Zu- stand, angeblich begangen am 25. Juli 2019 in Herzogenbuchsee, D.________ und anderswo (Ziff. I. des erstinstanzlichen Urteils; pag. 178). Es auferlegte die darauf entfallenden Verfahrenskosten von CHF 1'977.00 dem Kanton Bern und sprach dem Beschuldigten für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrech- te eine Entschädigung von CHF 3'163.75 zu. Hingegen sprach die Vorinstanz den Beschuldigten der Vereitelung von Massnah- men zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, begangen in der Nacht vom 25./26. Juli 2019 in D.________ und Burgdorf schuldig (Ziff. II. des erstinstanzlichen Urteils; pag. 178). Sie verurteilte ihn in Anwendung der einschlägigen Gesetzesbestim- mungen zu einer Geldstrafe von 16 Tagessätzen zu CHF 50.00, ausmachend total CHF 800.00, wobei der Vollzug der Geldstrafe aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgelegt wurde, zu einer Verbindungsbusse von CHF 200.00, wobei die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung auf 4 Tage festgesetzt wurde, sowie zur Übernahme der auf den Schuldspruch entfallenden Verfahrenskosten von CHF 1'884.50. Im Weiteren verfügte die Vorinstanz, dass der mit Urteil des Obergerichts des Kan- tons Bern vom 27. September 2017 für eine Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je CHF 50.00, ausmachend CHF 2'500.00, gewährte bedingte Vollzug nicht widerru- fen wird, wobei sie den Beschuldigten verwarnte, die Probezeit um ein Jahr verlän- gerte und die auf das Widerrufsverfahren entfallenden Verfahrenskosten von CHF 300.00 dem Beschuldigten auferlegte (Ziff. III. des erstinstanzlichen Urteils; pag. 179). 2. Berufung Mit Eingabe vom 30. Juli 2020 meldete die Staatsanwaltschaft fristgerecht Beru- fung an (pag. 190). Darauf folgte am 13. November 2020 die erneut fristgerechte Berufungserklärung der Generalstaatsanwaltschaft (pag. 226). Der Beschuldigte teilte am 3. Dezember 2020 mit, dass er auf Anschlussberufung verzichte und keine Gründe für ein Nichteintreten geltend mache (pag. 231). 3. Gang des Berufungsverfahrens Die Verfahrensleitung stellte den Parteien mit Blick auf Art. 406 Abs. 2 der Schwei- zerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) mit Schreiben vom 7. Dezember 2020 die Durchführung des schriftlichen Verfahrens in Aussicht (pag. 233). Innert Frist erklärten sich sowohl die Generalstaatsanwaltschaft (pag. 237) als auch der 2 Beschuldigte (pag. 238) damit einverstanden, woraufhin die Verfahrensleitung das schriftliche Verfahren anordnete (pag. 240 f.). Auf entsprechende Aufforderung der Verfahrensleitung hin (pag. 240 f.) reichte die Generalstaatsanwaltschaft am 8. Januar 2021 ihre schriftliche Berufungsbegrün- dung ein (pag. 243 ff.). Der Beschuldigte reichte am 11. Februar 2021 seine Stel- lungnahme ein (pag. 259 ff.). Auf die Möglichkeit zur Replik verzichtete die Gene- ralstaatsanwaltschaft (pag. 274). Damit endete der Schriftenwechsel (pag. 275 f.). Mit Beschluss vom 23. September 2021 zog die Kammer die Anordnung des schriftlichen Verfahrens in Wiedererwägung und ordnete stattdessen das mündli- che Verfahren an (pag. 277 f.). In der Folge wurden die Parteien für den 8. März 2022 zur Berufungsverhandlung vorgeladen (pag. 300 f.). 4. Oberinstanzliche Beweisergänzungen Im Hinblick auf die Berufungsverhandlung wurden von Amtes wegen über den Be- schuldigten ein Berichtsrapport über seine persönlichen Verhältnisse (datierend vom 8. Februar 2022; pag. 313 ff.), ein aktueller Strafregisterauszug (datierend vom 14. Februar 2022; pag. 319) sowie ein aktueller ADMAS-Auszug (datieren vom 14. Februar 2022; pag. 320) eingeholt. Weiter wurde der Beschuldigte an der oberinstanzlichen Hauptverhandlung erneut zur Person und zur Sache befragt (pag. 327 ff.). Der Zeuge C.________ erschien trotz ordnungsgemässer Vorladung nicht zur obe- rinstanzlichen Hauptverhandlung. Die Kammer beschloss nach Gewährung des rechtlichen Gehörs, dass auf dessen Einvernahme verzichtet und ihm in Anwen- dung von Art. 205 Abs. 4 i.V.m. Art. 64 Abs. 1 StPO für sein Nichterscheinen trotz ordnungsgemässer Vorladung eine Ordnungsbusse von CHF 200.00 auferlegt wird (pag. 338). 5. Anträge der Parteien Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte an der oberinstanzlichen Hauptverhand- lung was folgt (pag. 347; Hervorhebungen im Original): I. Es sei festzustellen, dass das Urteil des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau (Einzelgericht) vom 23. Juli 2020 in Rechtskraft erwachsen ist hinsichtlich 1. des Schuldspruchs wegen Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrun- fähigkeit, begangen in der Nacht vom 25./26. Juli 2019 in D.________ und Burgdorf; 2. des Nicht-Widerrufs des A.________ mit Urteil des Obergerichts des Kantons Bern vom 27.09.2017 für eine Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je CHF 50.00 gewährten bedingten Voll- zugs, wobei A.________ aber verwarnt und die Probezeit um 1 Jahr verlängert wurde. II. A.________ sei schuldig zu erklären wegen Führens eines Personenwagens in fahrunfähigem Zustand, begangen am 25.07.2019 in Herzogenbuchsee, D.________ und anderswo. 3 III. A.________ sei gestützt hierauf sowie den rechtskräftigen Schuldspruch in Anwendung von Art. 34 f., 46, 47, 49 Abs. 1 StGB, Art. 426 ff. StPO, Art. 31 Abs. 2, 55 Abs. 3 lit. b und Abs. 6, 91 Abs. 2 lit. a, 91a Abs. 1 SVG, Art. 2 Abs. 1 VRV zu verurteilen: 1. zu einer Geldstrafe von 170 Tagessätzen zu je CHF 80.00, ausmachend total CHF 13’600.00 2. zur Bezahlung der erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. eine angemessene Ge- bühr gemäss Art. 21 VKD). Der Beschuldigte liess an der oberinstanzlichen Hauptverhandlung die folgenden, in seiner Stellungnahme zur schriftlichen Berufungsbegründung gestellten Anträge bestätigen (pag. 341; pag. 260): 1. Die Berufung der Generalstaatsanwaltschaft sei abzuweisen und das Urteil des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau vom 23. Juli 2020 zu bestätigen 2. Die Gebühr für die Ausfertigung der schriftlichen Begründung des Urteils des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau vom 23. Juli 2020 in Höhe von CHF 800.00 sei dem Kanton Bern aufzu- erlegen. 3. Die Kosten des oberinstanzlichen Verfahrens seien dem Kanton Bern aufzuerlegen. 4. Dem Beschuldigten sei für das oberinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung zuzuspre- chen. 6. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Die Berufung ist auf den Freispruch vom Vorwurf des Führens eines Personenwa- gens in fahrunfähigem Zustand, die Strafzumessung sowie den Kosten- und Ent- schädigungspunkt beschränkt (pag. 227). Die Kammer hat somit über den Tatvor- wurf des Führens eines Personenwagens in fahrunfähigem Zustand zu befinden und eine eigenständige Strafzumessung vorzunehmen. Ferner sind die Kostenver- legung sowie die dem Beschuldigten zugesprochene Parteientschädigung zu über- prüfen. Betreffend das Widerrufsverfahren stellte die Generalstaatsanwaltschaft in der Be- rufungserklärung zunächst den Antrag, auf den Widerruf der im Urteil vom 27. Sep- tember 2019 bedingt angeordneten Geldstrafe sei zu verzichten (pag. 227). In der schriftlichen Berufungsbegründung und an der oberinstanzlichen Hauptverhand- lung beantragte sie hingegen, diesbezüglich sei die Rechtskraft des erstinstanzli- chen Urteils festzustellen. In Bezug auf das Widerrufsverfahren ist das erstinstanz- liche Urteil somit nicht angefochten. Es ist festzustellen, dass das erstinstanzliche Urteil insoweit in Rechtskraft erwach- sen ist, als der Beschuldigte wegen Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit schuldig erklärt wurde und auf den Widerruf des im Urteil des Obergerichts des Kantons Bern vom 27. September 2019 ausgesprochenen be- dingten Vollzugs einer Geldstrafe bei gleichzeitiger Verwarnung und Verlängerung der Probezeit um 1 Jahr sowie unter Auferlegung der Verfahrenskosten von CHF 300.00 an den Beschuldigten verzichtet wurde. 4 II. Sachverhalt und Beweiswürdigung 7. Allgemeine Vorbemerkungen Für die allgemeinen Vorbemerkungen zur Beweiswürdigung wird auf die korrekten Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (Ziff. II.1. des erstinstanzlichen Urteilsmo- tivs; pag. 196 f.). 8. Sachverhalt gemäss Strafbefehl Dem Beschuldigten wird im Strafbefehl vom 28. November 2019 der folgende Vor- wurf gemacht (pag. 48): Führen eines Personenwagens in fahrunfähigem Zustand infolge Konsum von Alkohol, begangen am 25. Juli 2019 in Herzogenbuchsee, D.________ und anderswo, indem der Beschuldigte im Verlaufe des Tages eine unbekannte Menge alkoholische Getränke (nach eigenen Angaben Bier) konsumierte (der Atemlufttest am 25.07.2019 um 23:12 Uhr ergab einen Alkoholgehalt von 0.99 mg/l) und danach einen Personenwagen führte und im Raum Herzogenbuchsee, Burgdorf, E.________ umherfuhr, dies obwohl er sich aufgrund des Alkoholkonsums offensichtlich in fahrunfähigem Zustand befand, was sich insbesondere dadurch manifestierte, dass er anlässlich der Polizeikontrolle eine lallende, verwa- schene Sprache hatte, stark nach Alkohol roch, einen schwankenden Gang aufwies und auf dem Parkplatz der Pizzeria F.________ in D.________ sein Auto mit einem fremden verwechselte. Im Weiteren interessiert der angeklagte Sachverhalt vorliegend nicht. 9. Beweisergebnis der Vorinstanz Die Vorinstanz kam zusammengefasst zum Ergebnis, dass der Beschuldigte vor Antritt der ersten Fahrt keinen Alkohol konsumiert hatte und er zwischen der ersten und der zweiten Fahrt im Bistro «G.________» in Burgdorf rund 3.5 dl Bier getrun- ken hat (zum Ganzen Ziff. II.2.1.4. des erstinstanzlichen Urteilmotivs; pag. 199 ff.). Diese Menge habe ihn sicherlich nicht in fahrunfähigen Zustand versetzt. Der Atemalkoholtest, der ein Ergebnis von 0.99 mg/l ergeben habe, sei 6 Minuten nach der letzten Konsumation des Beschuldigten ohne vorangehende Mundspülung so- wie ohne zweite Messung vorgenommen worden. Aus diesen Gründen könne auf dessen Ergebnis nicht abgestellt werden. Der Beschuldigte habe in der Pizzeria F.________ im Zeitraum von 22:28 Uhr bis 23:06 Uhr ca. 1.13 Liter Bier konsu- miert. Diese Menge könne die Wahrnehmungen der Polizei, wonach der Beschul- digte nach Alkohol gerochen, eine verwaschene Sprache sowie einen schwanken- den Gang aufgewiesen habe, hinreichend erklären. Der Beschuldigte habe im Zeit- punkt der Fahrt lediglich die 3.5 dl Bier intus gehabt, die er im Bistro «G.________» konsumiert habe, und sei somit nicht in fahrunfähigem Zustand gefahren. 10. Vorbringen der Parteien 10.1 Vorbringen der Generalstaatsanwaltschaft Die Generalstaatsanwaltschaft schloss sich in ihrer schriftlichen Berufungsbegrün- dung (pag. 243 ff.) und am oberinstanzlichen Parteivortrag (pag. 339 f.) der vorin- stanzlichen Auffassung an, wonach nicht auf das Testergebnis des Atemalkohol- tests abgestellt werden könne. Jedoch würden die Angaben der ausrückenden Po- 5 lizeibeamten sowie die Aussagen des Zeugen C.________ die starke Alkoholisie- rung des Beschuldigten im Zeitpunkt seiner zweiten Fahrt belegen. Die Vorinstanz habe die Aussagen C.'s________ zu Unrecht als unglaubhaft eingestuft. Er habe in freier Erzählung, realitätsnah und in Übereinstimmung mit der Videoaufzeichnung ausgesagt, dass der Beschuldigte bereits betrunken in D.________ eingetroffen sei und lediglich eine Dose Bier zu trinken begonnen habe. Ohnehin sei der vorin- stanzliche Schluss, wonach der Konsum von 1.13 Liter Bier in D.________ die Wahrnehmungen der Polizei hinsichtlich des Zustands des Beschuldigten erklären könne, nicht haltbar. Er sei auf dem Parkplatz zu einem falschen Auto gelaufen und habe seinen Fehler erst bemerkt, als er dieses nicht habe öffnen können. Die poli- zeilichen Arbeiten hätten ihm mehrmals erklärt werden müssen und er habe eine lallende Sprache sowie einen schwankenden Gang gehabt. Ausserdem sei er im Nachgang an den Vorfall um ca. 05:30 Uhr schlafend vor der Polizeiwache in Her- zogenbuchsee aufgefunden worden und habe beim Aufwachen erklärt, dies hier sei seine Wohnung. Er habe selbst ausgesagt, er sei beim Eintreffen der Polizei stark betrunken gewesen. Sein Beeinträchtigungsgrad stehe aber nicht in Einklang mit dem ermittelten Nachtrunk. Somit sei klar, dass er bereits bei seiner Fahrt von Burgdorf nach D.________ betrunken gewesen sei. 10.2 Vorbringen der Verteidigung des Beschuldigten Die Verteidigung des Beschuldigten bezeichnet in ihrer Stellungnahme zur schriftli- chen Berufungsbegründung (pag. 259 ff.) sowie am oberinstanzlichen Parteivortrag (pag. 341 ff.) die Kritik der Generalstaatsanwaltschaft an der vorinstanzlichen Be- weiswürdigung als unbegründet. Die Reaktionen des Beschuldigten auf die übli- chen Tests zur Feststellung einer Alkoholintoxikation seien grösstenteils unauffällig gewesen. Er verfüge über begrenzte Deutschkenntnisse, weshalb eine verwasche- ne oder gar lallende Sprache bereits bei geringem Alkoholkonsum auftreten könne. Er habe sich nicht in einem solch desolaten Zustand befunden, wie die General- staatsanwaltschaft es darstelle. Sein konstant und glaubhaft ausgeführter Bierkon- sum könne seinen Zustand erklären. Er wiege lediglich 49 kg und habe innert kurz- er Zeit mehrere Dosen Bier getrunken. Gewisse Beeinträchtigungen seien daher normal. Der Zeuge C.________ habe klar zu Ungunsten des Beschuldigten ausge- sagt, was an der belasteten Vorgeschichte der beiden liege. Die übrigen Beweis- mittel, namentlich die Aussagen von H.________, I.________ und J.________, sowie die Videoaufzeichnungen würden die Version des Beschuldigten bestätigen. Daher sei klar, dass er im Zeitpunkt seiner Fahrten nicht in fahrunfähigem Zustand gewesen sei. 11. Unbestrittener und bestrittener Sachverhalt Unbestritten ist, dass der Beschuldigte am Abend des 25. Juli 2019 um 21:23 Uhr mit seinem Auto zur Pizzeria «F.________» in D.________ und um 21:26 Uhr nach Burgdorf ins Bistro «G.________» fuhr. Anschliessend fuhr er zurück zur Pizzeria «F.________» in D.________, wo er um 22:28 Uhr eintraf. Dort trank er eine noch zu bestimmende Menge Bier, bevor um ca. 23:06 Uhr die Kantonspolizei eintraf und den Beschuldigten einem Atemalkoholtest unterzog. Der in der Folge durch die Staatsanwaltschaft angeordneten Blutentnahme widersetzte er sich, sodass ihm kein Blut entnommen werden konnte. Gemäss den Schilderungen der Polizeibeam- 6 ten und des Beschuldigten war er beim Eintreffen der Polizei betrunken (pag. 331, Z. 26). Strittig und Gegenstand der Beweiswürdigung ist die körperliche Verfassung des Beschuldigten im Zeitpunkt seiner Fahrten am Abend des 25. Juli 2019. Es ist zu prüfen, ob er vor und während der Fahrten von D.________ nach Burgdorf und re- tour bereits derart viel Alkohol konsumiert hatte, dass er nicht mehr fahrfähig war. 12. Verfügbare Beweismittel Die Kammer greift auf die folgenden Beweismittel zurück: - Anzeigerapport der Kantonspolizei vom 12. November 2019 (pag. 2 ff.), Be- richtsrapport vom 12. August 2019 (pag. 9 f.), Polizeiprotokoll bei Verdacht auf Fahrunfähigkeit und Auftragsbestätigung zur Blut-/Urinentnahme vom 26. Juli 2019 (pag. 15 ff.); - Mit Editionsverfügung vom 14. August 2019 (pag. 11) erlangte Videoaufzeich- nungen der Überwachungskamera im Aussenbereich der F.___ GmbH, K.___- strasse in D.________, für den Zeitraum von 20:00 Uhr bis 23:00 Uhr des 25. Juli 2019 (pag. 8); - Aussagen des Beschuldigten vom 29. Juli 2019 (pag. 20 f.), vom 29. Oktober 2019 (pag. 28 ff.), vom 9. Januar 2020 (pag. 54 ff.), vom 23. Juli 2020 (pag. 159 f.) und vom 8. März 2022 (pag. 327 ff.); - Aussagen von H.________ vom 9. August 2019 als Auskunftsperson (pag. 22 ff.) und vom 23. Juli 2020 als Zeuge (pag. 156); - Aussagen von C.________ vom 4. Oktober 2019 als Auskunftsperson (pag. 25 ff.) und vom 23. Juli 2020 als Zeuge (pag. 152 f.); - Aussagen von L.________ als Zeugin (pag. 148 f.), M.________ als Zeuge (pag. 150 f.) J.________ als Zeuge (pag. 154 f.), I.________ als Zeuge (pag. 157) und von N.________ als Zeuge (pag. 158), allesamt vom 23. Juli 2020; - Gebrauchsanweisung des Atemalkohol-Testgeräts Dräger Alcotest® 6820 (pag. 75 ff.). 13. Beweiswürdigung der Kammer Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, ist ein Bestandteil des Grundsatzes der frei- en Beweiswürdigung nach Art. 10 Abs. 2 StPO, dass es keinen numerus clausus der möglichen Beweismittel gibt. Der Beweis der Fahrunfähigkeit kann auch auf andere Weise als durch Ermittlung des Blutalkoholgehalts erbracht werden (BGE 127 IV 172 E. 3.d; 129 IV 290 E.2.4; 123 II 97 E. 3c/bb; 116 IV 75 E. 4b). Im Vordergrund steht das Ergebnis eines Atemalkoholtests, insbesondere wenn der Beschuldigten sich der Durchführung einer Blutentnahme widersetzt. Liegt auch hierzu kein (verwertbares) Testergebnis vor, sind im Weiteren die Fahrweise des Beschuldigten, sofern diese beobachtet werden konnte, die Aussagen Anwesender sowie die Aussagen des Beschuldigten selbst von Bedeutung. 7 13.1 Verwertbarkeit des Atemalkoholtests Vorab gilt es zu prüfen, ob auf den Atemalkoholtest abgestellt werden kann, der ein Ergebnis von 0.99 mg/l ergab. Die Gebrauchsanweisung des verwendeten Atemalkohol-Testgeräts (pag. 16) schreibt unter Ziff. 3.1.1 vor, dass zwischen der letzten Alkoholaufnahme und dem Test mindestens 15 Minuten gewartet werden müsse; Restalkohol im Mund könne die Messung verfälschen (pag. 80). Art. 11 Abs. 1 Bst. a der Verordnung über die Kontrolle des Strassenverkehrs (SKV; SR 741.013) schreibt sogar eine Wartezeit von 20 Minuten zwischen der letzten Konsumation und dem Test vor. Hinsichtlich der Frage, wann der Beschuldigte seinen letzten Schluck Bier zu sich genommen hat, finden sich in den vorhandenen Beweismitteln einzig die Aussagen des Beschuldigten, wonach er den letzten Schluck getätigt habe, als die Polizei eingetroffen sei (pag. 31, Z. 146; pag 58, Z. 151; pag. 160, Z. 4; vgl. ferner die Aussagen von J.________: «Es wurde ruhig, wir haben weiterhin getrunken und gesprochen. Plötzlich war die Polizei da»). Den weiteren verfügbaren Beweismit- teln, insbesondere den Aufzeichnungen der Videoüberwachung, lässt sich hierzu nichts Gegenteiliges entnehmen. Die Polizei konnte gemäss eigenen Angaben den letzten Zeitpunkt der Konsumation nicht eruieren (vgl. pag. 148, Z. 42 f., wonach der Beschuldigte nicht habe angeben können, wann er den letzten Schluck Bier ge- trunken habe). Es muss somit zu Gunsten des Beschuldigten davon ausgegangen werden, dass er erst beim Eintreffen der Polizei um 23:06 Uhr (pag. 9) den letzten Schluck Bier genommen hat, wie er später wiederholt aussagte (pag. 31, Z. 146; pag. 58, Z. 151; pag. 160, Z. 4). Den Atemlufttest führte die Polizei um 23:12 Uhr durch (pag. 4), also bereits 6 Minuten nach dem mutmasslichen Trinkende. Der Test wurde somit nicht korrekt durchgeführt, weshalb das Ergebnis von 0.99 mg/l um 23:12 Uhr den Zustand des Beschuldigten nicht verlässlich wiederzugeben vermag. Das Testergebnis ist mithin nicht verwertbar. Dieser Mangel lässt sich auch nicht mit einem pauschalen Sicherheitsabzug vom ermittelten Wert beheben. Es ist gerichtsnotorisch, dass bei Alkoholkonsum bis zu 15 Minuten vor einem Atemalkoholtest ohne vorgängige Mundspülung der Restalkohol im Mund erhebli- che Verfälschungen des Testergebnisses (nach oben) bewirken kann. Vor diesem Hintergrund kann dahingestellt bleiben, ob sich die Massnahme auf das Strassen- verkehrsgesetz (SVG; SR 741.01) oder auf die StPO stützte. 13.2 Körperliche Verfassung des Beschuldigten bei der Fahrt von D.________ nach Burgdorf Zur Frage, in welcher körperlichen Verfassung sich der Beschuldigte befand, als er um 21:26 Uhr von D.________ nach Burgdorf ins Bistro «G.________» fuhr, finden sich in den Akten keine aussagekräftigen Beweismittel. Der Beschuldigte selbst sagte aus, am Abend des 25. Juli 2019 erstmals in Burgdorf etwas konsumiert zu haben (pag. 55, Z. 49; so auch vor der Kammer pag. 330, Z. 4). Die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen ist indes fraglich. Es erscheint wenig lebensnah, dass er nach ei- ner körperlich anstrengenden Arbeit tagsüber und während des Aufenthalts beim See nichts gegessen und getrunken haben will, wie er in der oberinstanzlichen Ein- vernahme behauptete (pag. 329, Z. 28 ff.; pag. 334, Z. 25 ff.). Jedoch lassen sich 8 den Videoaufzeichnungen keine gesicherten Erkenntnisse zur körperlichen Verfas- sung des Beschuldigten vor seiner Fahrt nach Burgdorf entnehmen. Aufgrund der geringen Bildqualität ist nur eingeschränkt erkennbar, wie der Beschuldigte um 21:23 Uhr mit seinem Personenwagen von Kirchberg herkommend auf den rechten Parkplatz fährt, sich beim Haupteingang in den Laden begibt, kurz darauf aus dem Hintereingang kommt, wieder in seinen Personenwagen steigt und in Richtung des nächsten Kreisverkehrsplatzes davonfährt. Ein schwankender Gang oder sonstige Anzeichen einer durch Alkoholkonsum eingeschränkten körperlichen Verfassung sind nicht zu sehen. Es ist somit mangels anderweitiger Beweise in dubio davon auszugehen, dass der Beschuldigte vor seinem (ersten) Eintreffen in D.________ noch keinen Alkohol konsumiert hat oder zumindest nicht derart viel, dass er in seiner körperlichen Ver- fassung bereits sichtbar eingeschränkt gewesen wäre. Angesichts seines kurzen Aufenthalts in der Pizzeria «F.________» ist im weiteren zu Gunsten des Beschul- digten davon auszugehen, dass er dort nichts konsumierte. Bei der Fahrt von D.________ nach Burgdorf lag somit mutmasslich keine Beeinträchtigung der kör- perlichen Verfassung vor. 13.3 Körperliche Verfassung des Beschuldigten bei der Rückfahrt von Burgdorf nach D.________ Zur Frage, in welcher körperlichen Verfassung sich der Beschuldigte befand, als er von Burgdorf zurück nach D.________ fuhr, gilt es zwischen dem Zustand des Be- schuldigten im Zeitpunkt seiner Abfahrt in Burgdorf, seines Eintreffens in D.________ um 22:28 Uhr und des Eintreffens der Polizei bei der Pizzeria «F.________» um 23:06 Uhr zu differenzieren. 13.3.1 Bei der Abfahrt in Burgdorf Hierzu liegen einzig die Aussagen des Beschuldigten und des Zeugen H.________ vor. Beide sagten übereinstimmend aus, dass der Beschuldigte im Bistro «G.________» in Burgdorf eine Halbliterdose Bier zu trinken begonnen und diese (angefangen) zusammen mit einer weiteren, ungeöffneten Dose mitgenommen ha- be, als er das Bistro verliess (pag. 23, Z. 45 ff.). Diese Aussagen stimmen mit den von der Polizei im Personenwagen des Beschuldigten sichergestellten Bierdosen überein (eine zu ca. ¼ volle 5 dl Bierdose und eine ungeöffnete 5 dl Bierdose; pag. 4). Kommt hinzu, dass H.________ betreffend den Bierkonsum des Beschuldigten einen originellen Dialog zwischen ihm und dem Beschuldigten schildern konnte, der selbsterlebt und nicht erfunden erscheint (vgl. pag. 156, Z. 29 ff.: «Er könne nicht alles trinken, weil er noch Autofahren müsse. Ich habe einen Spass gemacht und ihn gefragt, ob er denn mit dem Bier Autofahren wolle, er hat dann Nein gesagt. Er hat [...] mir gesagt, er gehe nach Hause weitertrinken»; ähnlich bereits: pag. 23, Z. 51 ff.). Demgegenüber wirken seine Angaben über die Kontakte mit dem Be- schuldigten vor seiner ersten Einvernahme ausweichend. Anfänglich sagte H.________ unumwunden aus, dass er am Folgetag mit dem Beschuldigten telefo- niert habe, nachdem er von den Mitarbeitern der Pizzeria «F.________» erfahren habe, was vorgefallen sei (pag. 24, Z. 75 ff.). An der erstinstanzlichen Hauptver- handlung blieb er dann insofern vage, als er ausführte, er sei sich nicht sicher, ob 9 sie auch über den fraglichen Abend gesprochen hätten, sie hätten jedenfalls nicht über den Zustand des Beschuldigten gesprochen (pag. 156, Z. 35 f.). Der hohe Promillewert des durchgeführten Atemalkoholtests, welches der Beschuldigte ihm mitgeteilt haben soll, hat H.________ offenbar nicht überrascht oder gar zu Rück- fragen veranlasst (pag. 24, Z. 82 f.). Zum Zustand des Beschuldigten bei der Abfahrt konnte oder wollte H.________ keine konkreten Angaben machen. Er sagte lediglich aus, dass er «wie immer» gewesen sei und er «nicht viel gemerkt» habe (pag. 23, Z. 61 f.). Auf die Frage, ob er beim Beschuldigten einen Alkoholgeruch festgestellt habe, sagte er nur, dass er dies nicht wisse und es eine offene Terrasse sei (pag. 23, Z. 66 f.). Die Aussagen von H.________ überzeugen somit nicht vollumfänglich. Wenn der angeblich un- auffällige Beschuldigte bei einem rund 1 Stunde nach seiner Abfahrt durchgeführ- ten Atemalkoholtest ein Ergebnis von 0.99mg/l hat, wäre anzunehmen, dass sein Zustand thematisiert würde. Trotz dieser Vorbehalte können die Aussagen von H.________ und des Beschul- digten nicht als unglaubhaft bezeichnet werden. Dafür mangelt es zum einen an stichhaltigen, den Aussagen widersprechenden Beweismitteln. Zum anderen stim- men ihre Aussagen mit den von der Polizei im Personenwagen des Beschuldigten sichergestellten Bierdosen überein und H.________ konnte diesbezüglich einen originellen Dialog wiedergeben. Es ist deshalb zu Gunsten des Beschuldigten davon auszugehen, dass er im Bistro «G.________» in Burgdorf ein Bier angefangen und ein weiteres mitgenommen hat und es sich bei diesen beiden Bieren um jene handelte, welche die Polizei in sei- nem Fahrzeug vorgefunden hat. Über seine körperliche Verfassung im Zeitpunkt der Abfahrt in Burgdorf liegen dagegen keine gesicherten Angaben vor. Die Aussa- gen des Zeugen H.________ blieben diesbezüglich ausweichend und wenig kon- kret. 13.3.2 Bei der Ankunft in D.________ Betreffend die körperliche Verfassung des Beschuldigten bei der Ankunft in D.________ kann auf die Aussagen der Anwesenden sowie die Videoaufzeichnung zurückgegriffen werden. Letztere zeigt, wie der Beschuldigte zügig mit seinem Per- sonenwagen von Kirchberg herkommend auf den linken Parkplatz der Pizzeria «F.________» fährt und sich in den Laden begibt. Ein schwankender Gang oder sonstiges, auf eine beeinträchtigte Verfassung hindeutendes Verhalten ist nicht er- kennbar. Allerdings reicht die Bildqualität der Videoaufzeichnung nicht aus, um dies abschliessend beurteilen zu können. Die Fahrweise des Beschuldigten gibt eben- falls keinen Aufschluss. Der Sichtbereich der Videoaufzeichnung zeigt nur einen äusserst kurzen Strassenabschnitt. Der Beweiswert der Aussagen der Anwesenden ist gleichermassen gering. J.________ und I.________ wollten den Beschuldigten offensichtlich nicht belas- ten. Ihre Aussagen, wonach er an dem Abend nicht betrunken und ganz normal gewesen sei (pag. 154, Z. 36 ff.; pag. 157, Z. 22;), sind mit den Wahrnehmungen der Polizeibeamten nicht zu vereinbaren und widersprechen sogar der Darstellung des Beschuldigten selbst (pag. 56, Z. 84; pag. 159, Z. 45 f.; pag. 331, Z. 26). 10 C.________ sagte hingegen als einziger Anwesender aus, der Beschuldigte habe fast nicht mehr gerade laufen können, als er sich nach dem Aussteigen aus dem Fahrzeug ein Bier beim Kühlschrank geholt habe (pag. 27, Z. 71 f.). Seine diesbe- züglich getätigten Aussagen sind allerdings insofern mit Vorsicht zu geniessen, als er gegenüber der Polizei angab, der Beschuldigte sei erst ca. 10 Minuten vor sei- nem Anruf (pag. 3 f.) bzw. erst um ca. 22:45 Uhr in D.________ angekommen (pag. 26, Z. 23 f.). Gemäss der Videoaufzeichnung traf der Beschuldigte nämlich bereits um 22:28 Uhr in D.________ ein und damit 36 Minuten bevor C.________ die Polizei avisierte. Weitere Aussagen von C.________, auf die sogleich einge- gangen wird (E. 13.3.5 unten), deuten an, dass er zuweilen Angaben zuungunsten des Beschuldigten machte. Verbunden mit seinem (von mehreren Seiten geäusser- ten) vorbelasteten Verhältnis zum Beschuldigten kann nicht alleine auf seine Aus- sagen abgestellt werden. Dies umso weniger, als er der Einvernahme vor oberer Instanz ferngeblieben ist und aufgrund dessen nicht erneut zum Vorfall befragt werden und sich die Kammer keinen unmittelbaren Eindruck vom Zeugen machen konnte. Die von der Generalstaatsanwaltschaft geltend gemachten Realitätskriteri- en in den Aussagen des Zeugen C.________ reichen nicht aus, die aufgezeigten Zweifel auszuräumen. Somit kann gestützt auf die vorhandenen Beweismittel nicht mit der erforderlichen Sicherheit als bewiesen erachtet werden, dass der Beschul- digte bereits beim Eintreffen in D.________ derart stark alkoholisiert war, dass er nicht mehr in der Lage gewesen wäre, ein Fahrzeug sicher im Strassenverkehr zu führen. Weitere Aussagen dazu, in welcher körperlichen Verfassung sich der Be- schuldigte in D.________ befand, als er mit seinem Personenwagen vorfuhr, feh- len. 13.3.3 Beim Eintreffen der Polizei Hinsichtlich des Zustands des Beschuldigten beim Eintreffen der Polizeibeamten liegen deren übereinstimmende Aussagen (pag. 7; pag. 148, Z. 23; pag. 148, Z. 30 f.) sowie die Aussagen des Zeugen C.________ (pag. 26, Z. 26 ff.; pag. 27, Z. 70; pag. 27, Z. 71 f.; pag. 152, Z. 30 f.) und des Beschuldigten selbst vor, wo- nach letzterer stark betrunken war. Auch im Protokoll des Instituts für Rechtsmedi- zin der Universität Bern wurde noch um 00:45 Uhr vom zuständigen Arzt eine deut- liche Beeinträchtigung infolge Alkoholkonsums beim Beschuldigten festgestellt (pag. 17). Es kann somit ohne weiteres als erstellt gelten, dass der Beschuldigte beim Eintreffen der Polizei bei der Pizzeria «F.________» um 23:06 Uhr stark al- koholisiert war und in diesem Zustand nicht mehr in der Lage gewesen wäre, ein Fahrzeug sicher im Strassenverkehr zu führen. An diesem Beweisergebnis vermö- gen namentlich auch die wenig überzeugenden Aussagen der Zeugen J.________ und I.________ nichts zu ändern. Beide Zeugen kennen den Beschuldigten offen- bar bereits länger (pag. 154, Z. 12 f.; 158, Z. 14), wichen in ihren Aussagen der Frage nach dem Alkoholisierungsgrad des Beschuldigten merklich aus (pag. 154, Z. 36 ff.; pag. 157, Z. 12 ff. und 22) und wollten wenig bis gar nichts mitbekommen haben, was zwischen C.________ und dem Beschuldigten vorgefallen ist (pag. 154, Z. 27 ff.). Wie bereits erwähnt, stehen ihre Aussagen nicht zuletzt im Wider- spruch zu den Aussagen des Beschuldigten selbst, der einräumte, beim Eintreffen der Polizei stark betrunken gewesen zu sein. 11 13.3.4 Zwischenfazit Als Zwischenfazit kann somit festgehalten werden, dass keine genügende Beweis- lage besteht, um die körperliche Verfassung des Beschuldigten im Zeitpunkt seiner Fahrt von Burgdorf nach D.________ unmittelbar festzustellen. Es bleibt damit zu prüfen, ob aufgrund der zeitlich später festgestellten, erwiesenen Beeinträchtigung des Beschuldigten mittelbar darauf zu schliessen ist, dass er bereits im Zeitpunkt seiner Fahrt von Burgdorf nach D.________ nicht mehr in der Lage war, ein Fahr- zeug sicher im Strassenverkehr zu führen. Hierfür ist der Beeinträchtigungsgrad des Beschuldigte beim Eintreffen der Polizeibeamten zu konkretisieren und anhand der zu ermittelnden Nachtrunkmenge zu plausibilisieren. 13.3.5 Nachtrunkmenge Auf der Videoaufzeichnung ist ersichtlich, wie der Beschuldigte um 22:28 Uhr zügig mit einem weissen Fahrzeug auf den von der Strasse aus gesehen linken Parkplatz der Pizzeria «F.________» fährt. Nach dem Aussteigen begibt sich der Beschuldig- te zur Terrasse der Pizzeria «F.________», wo er wenige Sekunden bleibt, bevor er sich in das Lokal hineinbegibt. Um 22:40 Uhr verlässt der Beschuldigte das Lo- kal und verweilt während kurzer Zeit auf der Terrasse. Um 22:41 Uhr begibt er sich mit einer Bierdose in den Händen zum Hintereingang der Lokalität. Um 22:46 Uhr tritt eine Person zum Hintereingang der Lokalität, vermutlich ein Mitarbeiter, und händigte dem Beschuldigten etwas aus, vermutlich eine Dose Bier. Der Videoauf- zeichnung ist somit zu entnehmen, dass der Beschuldigte um 22:28 Uhr bei der Pizzeria «F.________» in D.________ eintraf und mit hoher Wahrscheinlichkeit mehr als eine Dose Bier trank bzw. zumindest eine zweite Dose Bier angefangen hat. Weitere Feststellungen über den Bierkonsum des Beschuldigten sind anhand der Videoaufzeichnung nicht möglich. Gegenüber der Polizei soll der Beschuldigte bei deren Eintreffen stetig ändernd ausgesagt haben, zwischen 2 bis 4 Bierdosen in der Pizzeria «F.________» ge- trunken zu haben (pag. 4; vgl. ferner pag. 148, Z. 25). Ein Mitarbeiter soll der Poli- zei zudem gesagt haben, dass der Beschuldigte ein oder eventuell zwei Bier ge- trunken habe (pag. 4). Auf dem Tisch beim Pizzakurier stand beim Eintreffen der Polizei eine noch zu 3.7 dl volle 5 dl Bierdose (pag. 4 f.). Auf dem Polizeiprotokoll und dem Protokoll des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Bern ist ein Alko- holkonsum von 0.3 Liter vor dem Ereignis und 1.1 Liter nach dem Ereignis vermerkt (pag. 17). Anlässlich seiner polizeilichen Einvernahme vom 29. Oktober 2019 sagte der Be- schuldigte aus, dass er in D.________ zwei Bierdosen à 5 dl getrunken habe und den Teil des Biers, welches auf dem Tisch gestanden habe (pag. 30, Z. 66 f. und Z. 70). Er fügte zudem an, dass ein Mitarbeiter des Pizzakuriers ihm gesagt habe, dass er dort das vierte Bier genommen habe, aber er denke, dass es drei gewesen seien (pag. 30, Z. 70 f.). Er habe drinnen ein Bier gekauft und sei dann mit «I.________» nach hinten gegangen und dort habe er auch getrunken (pag. 30, Z. 74 f.). Auf die Frage, wo er die restlichen Biere geholt habe, antwortete er, dass «I.________» sie ihm gebracht habe (pag. 30, Z. 77 f.). Wie viele Biere ihm «I.________» gebracht hat, konnte er nicht mehr sagen (pag. 30, Z. 82). Auch 12 wusste er nicht mehr, ob er dann noch selbst ein Bier holen gegangen ist, als er auf der Terrasse sass (pag. 30, Z. 81). Als er am Ende der Einvernahme nochmals zu- sammenfassend auf die konsumierte Alkoholmenge angesprochen wurde (Burg- dorf ca. ein halbes Bier à 5 dl und in D.________ 2 Biere à 5 dl sowie noch ein we- nig des angefangenen Biers auf dem Tisch), sagte der Beschuldigte aus, dass er denke, dass es so gewesen sei. Der andere habe gesagt, er hätte 3 Ganze in D.________ getrunken (pag. 31, Z. 128 ff.). Auf erneute Nachfrage, wer ihm die Biere gebracht habe, sagte er aus, dass dies «I.________» oder vielleicht auch noch «O.________» oder «P.________» gewesen seien. Er wisse nicht, wer die Biere genau gebracht habe. Man könne auch selber Bier nehmen, deswegen kön- ne er das nicht genau sagen (pag. 31, Z. 133 ff.). Anlässlich seiner Einvernahme vor der Staatsanwaltschaft bestätigte der Beschuldigte, dass er denke, 3 ganze Biere getrunken zu haben (pag. 56, Z. 39). Zwei habe er ganz getrunken und eins zur Hälfte. Es könne aber auch sein, dass es eins mehr gewesen sei (pag. 56, Z. 71). Die Polizei habe gesagt, die Menge sei mehr gewesen (pag. 56, Z. 69). Auf erneute Nachfrage bestätigte er, in D.________ zwei ganze Biere getrunken und ein drittes angefangen zu haben (pag. 57, Z. 110 ff.). In der oberinstanzlichen Ein- vernahme sagte der Beschuldigte gleichlautend aus, bei zwei Bierdosen und einer angefangenen sei er sich sicher; allerdings seien ihm insgesamt vier Dosen ver- rechnet worden (pag. 331, Z. 2 ff. und Z. 14 ff.). I.________ («I.________») sagte vor der Vorinstanz aus, dass der Beschuldigte ein Bier genommen und getrunken habe und sie gemeinsam zusammen gespro- chen hätten. Der Beschuldigte habe dann wieder ein Bier genommen. Er sei sich aber nicht ganz sicher. Er sei auch am Arbeiten gewesen. Er glaube, der Beschul- digte habe zwei Bier getrunken (pag. 157, Z. 12 ff.). N.________ konnte sich sei- nerseits nicht daran erinnern, wieviel Bier er dem Beschuldigten an diesem Abend gebracht hat (pag. 158, Z. 26 f.). H.________ sagte gegenüber der Polizei aus, dass er am nächsten Tag mit dem Beschuldigten telefoniert habe und dieser ihm auf seine Nachfrage, wie viel er bei der Pizzeria «F.________» getrunken habe, angegeben habe, dass er das nicht wisse (pag. 24, Z. 85 f.). C.________ sagte demgegenüber aus, dass die eine Dose Bier, welche der Be- schuldigte aus dem Kühlschrank geholt und die Polizei später sichergestellt habe, alles sei, was der Beschuldigte in D.________ an Bier getrunken habe resp. dies das erste Bier des Beschuldigten gewesen sei, seit dieser mit dem Auto hingefah- ren sei (pag. 27, Z. 75 ff.; vgl. ferner pag. 152, Z. 26 f.). Die Angaben zum Ausmass des Alkoholkonsums des Beschuldigten in D.________ zwischen seinem Eintreffen um 22:28 Uhr und dem Eintreffen der Po- lizei um 23:06 Uhr schwanken somit von einem angefangenen Bier auf dem Tisch (C.________) bis zu 4 Bieren (Anzeigerapport). Die Aussagen des Zeugen C.________ sind derweil nicht verlässlich. Wie die Videoaufzeichnung zeigt, begab sich der Beschuldigte nach einer kurzen Unterhaltung mit C.________ sogleich in die Pizzeria und konsumierte in der Folge beim Hinterausgang weiter, ausserhalb von C.'s________ Sichtfeld. C.________ ist somit nicht in der Lage, mit abschlies- sender Sicherheit Angaben über den Konsum des Beschuldigten zu machen. Den- 13 noch sagte er mit Bestimmtheit und wiederholt aus, dieser habe kein zweites Bier getrunken. Auf seine Angaben kann deshalb nicht abgestellt werden. Das Aussageverhalten des Beschuldigten ist demgegenüber insofern bemerkens- wert, als er seine eigene Position schwächte, indem er aussagte, er habe vier Biere bezahlen müssen, aber wohl nur drei getrunken. Zugleich blieben seine Aussagen konstant und korrespondieren mit der Videoaufzeichnung sowie den im Fahrzeug sichergestellten Bierdosen. Sein Konsumverhalten mutet der Kammer zwar selt- sam an. So kaufte er im Bistro «G.________» ein zusätzliches Bier und nahm die- ses ungeöffnet mit, obwohl er sich zurück in die Pizzeria «F.________» begeben wollte und wusste, dass er dort keine mitgebrachten Getränke konsumieren darf. Dies allein veranlasst jedoch kein Abweichen von seinen Aussagen. Nach dem Gesagten ist zu Gunsten des Beschuldigten davon auszugehen, dass er in D.________ 1.13 Liter Bier getrunken hat, wie dies bereits im Polizeiprotokoll und dem Protokoll des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Bern festgehalten wurde. 13.3.6 Rückschluss auf den Zustand des Beschuldigten im Zeitpunkt der Fahrt nach D.________ Zu prüfen bleibt, ob aufgrund des Zustands des Beschuldigten im Zeitpunkt des Eintreffens der Polizei und der Nachtrunkmenge von 1.13 Liter Rückschlüsse auf den Zustand des Beschuldigten im Zeitpunkt seines Eintreffens möglich sind. Es ist mithin zu beurteilen, ob sich der Zustand des Beschuldigten im Zeitpunkt des Ein- treffens der Polizei durch die in Burgdorf konsumierte Menge Bier (3.5 dl) und den Nachtrunk in D.________ (1.13 Liter) erklären lässt (total 1.48 Liter) oder, ob davon ausgegangen werden muss, dass der Beschuldigte vor seinem Eintreffen in D.________ (deutlich) mehr als die 3.5 dl Bier in Burgdorf konsumiert hat und zwar in einer Menge, dass er nicht mehr in der Lage war, ein Fahrzeug sicher im Stras- senverkehr zu führen. Der Beschuldigte wiegt lediglich 49 kg und ist ca. 170 cm gross (pag. 17). Gemäss seinen zweifelhaften, jedoch anhand der Akten nicht zu widerlegenden Angaben hat er an diesem Abend nichts gegessen (pag. 334, Z. 30). Er war in Aufregung wegen der verbalen Auseinandersetzung mit C.________ und trank die ersten bei- den Biere in D.________ innert kurzer Zeit (pag. 30, Z. 109 und Z. 112 f.). Bei ei- nem gängigen Promillerechner (www.kenn-dein-limit.de/alkoholtests/promille rechner) resultiert mit den vorliegenden Angaben (Männlich, 49 kg, 170 cm gross, 38 Jahre alt, 0.33 Liter Bier zwischen 21:00 und 22:00 Uhr und 1.2 Liter Bier zwi- schen 22:00 und 23:00 Uhr) ein maximaler Promillewert von 1.31. Gemäss den Berichten der Kantonspolizei wirkte der Beschuldigte äusserst ange- trunken und die polizeilichen Arbeiten musste mehrmals erklärt werden. Auf die Er- hebung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse habe verzichtet werden müssen (pag. 7). Sein Gang sei schwankend und seine Sprache lallend gewesen (pag. 15). Als er seinen Ausweis aus dem Auto habe holen wollen, sei er zunächst zu einem falschen Fahrzeug gelaufen und habe seinen Fehler erst bemerkt, als sich das Fahrzeug nicht habe öffnen lassen (pag. 4; pag. 148, Z. 27 ff.). Gemäss dem Un- tersuchungsbericht des IRM hatte der Beschuldigte noch um 00:45 Uhr eine ver- 14 waschene Sprache und roch nach Alkohol (pag. 17). Sämtliche übrigen Indikatoren waren hingegen unauffällig. Er absolvierte insbesondere den Romberg-Test sowie den Strichgang sicher. Der Beeinträchtigungsgrad wurde dennoch als «deutlich» geschätzt, was dem höchstmöglichen Beeinträchtigungsgrad auf dem Formular entspricht. Die ermittelte Trinkmenge und der errechnete maximale Promillewert sind ange- sichts dieser Feststellungen plausibel. Zwar trank der Beschuldigte keine riesige Menge Alkohol und legte gleichzeitig ein Verhalten an den Tag, das als starke Al- koholisierung interpretiert werden kann. So wurde er am folgenden Morgen um ca. 05:30 Uhr schlafend vor der Polizeiwache in Herzogenbuchsee gefunden und er- klärte beim Aufwachen, dass er sich in seiner Wohnung befinde (pag. 7). Indes sind die ersichtlichen Indikatoren nicht hinreichend schlüssig, um eine derart signi- fikante Beeinträchtigung zu belegen, dass sie nicht mehr mit der Nachtrunkmenge (unter Berücksichtigung der bereits in Burgdorf konsumierten Menge) erklärt wer- den könnte. Wie die Kammer an der oberinstanzlichen Hauptverhandlung selbst wahrnehmen konnte, verfügt der Beschuldigte über begrenzte Deutschkenntnisse. Dass seine Sprache für Drittpersonen rasch verwaschen oder gar lallend erscheint und ihm die polizeilichen Vorgänge mehrmals erklärt werden mussten, gibt somit noch keinen Hinweis auf das Ausmass des Alkoholkonsums. Für den Vorfall, bei dem er sein Auto zunächst nicht fand und zu einem falschen hinlief, konnte der Be- schuldigte eine plausible Erklärung liefern (pag. 56 f., Z. 90 ff.). Bei seinem ersten Aufenthalt bei der Pizzeria «F.________» hatte er sein Auto gemäss der Videoauf- zeichnung auf der rechten Seite parkiert (pag. 6). Dass er es beim Eintreffen der Polizei zunächst dort vermutete und ein fremdes Fahrzeug gleicher Farbe und ähn- licher Bauweise in der Nacht bei schwachem Strassenlicht mit seinem eigenen verwechselte, erscheint deshalb plausibel. Sein von den Polizeibeamten vermerk- ter schwankender Gang hat sich beim Strichgangtest um 00:45 Uhr nicht (mehr) gezeigt. Die im IRM-Protokoll notierte Aggressivität kann auch auf den Konflikt mit C.________ sowie den vorausgegangenen Versuch zur Blutentnahme gegen den Willen des Beschuldigten zurückgeführt werden. Während einerseits eine physi- sche Beeinträchtigung durch Alkohol auf der Hand liegt, lässt sich andererseits ein besonderes Ausmass derselben anhand der Akten nicht belegen. Zu Gunsten des Beschuldigten ist somit insgesamt von einer merklichen, aber nicht erheblichen Beeinträchtigung auszugehen. Diese Beeinträchtigung und ihre beschriebenen Auswirkungen auf den Beschuldigten sind mit der ermittelten Trinkmenge zu ver- einbaren. Der Beschuldigte nahm zwar keine überaus grosse Menge Bier zu sich. Er trank sie jedoch in kurzer Zeit und auf nüchternen Magen. 13.3.7 Fazit Somit hat als erstellt zu gelten, dass der Beschuldigte vor der Fahrt von Burgdorf nach D.________ 0.35 Liter Bier getrunken hatte und er im Zeitpunkt seiner Fahrt von Burgdorf nach D.________ noch in der Lage war, ein Fahrzeug sicher im Strassenverkehr zu führen. Nach seiner Ankunft bei der Pizzeria «F.________» trank er innert kurze Zeit weitere 1.13 Liter Bier, wobei zugunsten des Beschuldig- ten davon auszugehen ist, dass die im Zeitpunkt des Eintreffens der Polizei festge- 15 stellte merkliche Beeinträchtigung erst infolge dieser weiteren Konsumation einge- treten ist. Auf das Einholen einer Auskunft einer medizinischen Fachperson – wie von der Generalstaatsanwaltschaft eventualiter beantragt – kann vor diesem Hintergrund verzichtet werden. III. Rechtliche Würdigung 14. Führen eines Personenwagens in fahrunfähigem Zustand Bei diesem Beweisergebnis erübrigen sich Ausführungen zur rechtlichen Würdi- gung. IV. Strafzumessung 15. Allgemeines Die Vorinstanz hielt die allgemeinen Ausführungen zur Strafzumessung korrekt fest. Darauf kann verwiesen werden (Ziff. IV.1. des erstinstanzlichen Urteilsmotivs; pag. 209). 16. Vorbringen der Parteien Die Generalstaatsanwaltschaft stützte ihre Ausführungen zur Strafzumessung auf die Annahme, der Beschuldigte werde des Führens eines Personenwagens in fahrunfähigem Zustand schuldig erklärt. Ihre Ausführungen zur Bildung einer Ge- samtstrafe in der schriftlichen Berufungsbegründung und am oberinstanzlichen Parteivortrag werden sinngemäss übernommen. Das Abstellen auf die VBRS-Richtlinien sei angesichts der Ausgangslage und des Verhaltens des Beschuldigten unangemessen. Im Vergleich mit anderen Urteilen betreffend Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit sei die ausgefällte Strafe zu tief. Der Beschuldigte habe gewusst, dass eine Blutent- nahme zu seinen Ungunsten ausfallen könnte. Er kenne den Prozess aus früheren Strafverfahren. Der Täter, der sich einer Blutentnahme widersetze, dürfe gegenü- ber dem Täter, der die Massnahme über sich ergehen lasse und eine Sanktion we- gen Fahrens in angetrunkenem Zustand riskiere, nicht bevorteilt werden. Der Be- schuldigte habe sich in einer mit dem Referenzsachverhalt in den VBRS-Richtlinien nicht vergleichbaren Weise widersetzt. Die Verteidigung hielt in ihrer Stellungnahme und am oberinstanzlichen Parteivor- trag dagegen, dass der Beschuldigte beim Atemalkoholtest kooperiert habe. Er ha- be sich nicht aus prozesstaktischen Gründen der Blutentnahme widersetzt. Wenn er in fahrunfähigem Zustand gefahren wäre, hätte ihm gemäss den VBRS- Richtlinien keine einschneidende Sanktion gedroht. Das von der Generalstaatsan- waltschaft veranschlagte Strafmass sei deshalb nicht nachvollziehbar. Die Angst vor Spritzen sei zudem menschlich. Die einschlägigen Vorstrafen des Beschuldig- ten würden bereits sehr lange zurückliegen. Die nicht einschlägige Vorstrafe aus 16 dem Jahr 2017 könne nicht ins Gewicht fallen. Die Tagessatzhöhe sei angesichts der in der oberinstanzlichen Einvernahme zu Protokoll gegebenen wirtschaftlichen Verhältnisse auf CHF 30.00 zu reduzieren. 17. Strafzumessung der Kammer 17.1 Wahl der Strafart Bei der Wahl der Sanktionsart sind gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung als wichtiges Kriterium die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Aus- wirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen. Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll bei alternativ zur Verfügung stehenden Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift bzw. die ihn am wenigsten hart trifft (BGE 138 IV 120 E. 5.2; 134 IV 97 E. 4.2.2, 134 IV 82 E. 4.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_1246/2015 vom 9. März 2015 E. 1.2.2). Zwar sind aufgrund des Verhältnismässigkeitsprinzips sozial unerwünschte Folgen einer Stra- fe nach Möglichkeit zu vermeiden. Die Freiheitsstrafe wird deshalb auch als ultima ratio bezeichnet. Das bedeutet aber nicht, dass die Geldstrafe stets Vorrang ge- genüber der Freiheitsstrafe hätte. Es ist die im Einzelfall aufgrund einer Gesamt- abwägung angemessene Sanktion zu verhängen (BSK StGB-DOLGE, 4. Auflage, Art. 34 N 25 mit Hinweisen). Der aktuelle Strafregisterauszug des Beschuldigten weist keine einschlägigen Vor- strafen auf (pag. 319 ff.). Die im älteren Auszug aufgeführten Einträge (pag. 35) wurden zwischenzeitlich gelöscht und dürfen somit nicht mehr berücksichtigt wer- den (Art. 369 Abs. 7 StGB). Für die im Auszug des Bundesamts für Strassen (ASTRA) aufgeführten Administrativmassnahmen Nr. 1 und 2 (pag. 37) gilt dassel- be (Urteil des Bundesgerichts 6B_83/2010 vom 8. Juli 2010 E. 4.5). Zu berücksich- tigen ist lediglich eine Massnahme vom 16. Oktober 2018, bei der es sich um eine Verwarnung infolge Geschwindigkeitsüberschreitung handelt. Der Beschuldigte ist somit nicht einschlägig vorbestraft und es sind keine Gründe ersichtlich, anstelle einer Geldstrafe eine Freiheitsstrafe auszusprechen. 17.2 Tatschwere Vorab ist den Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft zu entgegnen, dass die ihrerseits angeführten Gerichtsurteile einzelfallbezogen und zur Referenz ungeeig- net sind. Die Kammer orientiert sich praxisgemäss an den Richtlinien für die Straf- zumessung des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (VBRS-Richtlinien; Stand 1. Januar 2021). Diese sehen auf S. 17 als Referenz für einen Täter, der Massnahmen zur Feststellung der Fahrun- fähigkeit vereitelt und keinen Unfall oder lediglich einen Bagatellunfall verursacht, eine Strafe von 12 Strafeinheiten sowie eine Verbindungsbusse von mindestens CHF 800.00 vor, was total 20 Strafeinheiten entspricht. Das Ausmass des verschuldeten Erfolgs ist vorliegend nicht zu bagatellisieren. Der Beschuldigte widersetzte sich der rechtskonform angeordneten Massnahme phy- sisch und in erheblichem Ausmass. Die Blutentnahme musste trotz Zuhilfenahme einer zweiten Polizeipatrouille wegen Verletzungsgefahr unterbleiben (pag. 149, 17 Z. 28 ff.; pag. 150, Z. 37 ff.). Verglichen mit dem Referenzsachverhalt erscheint dieses Verhalten schwerwiegender. Eine Blutentnahme wäre vorliegend besonders angezeigt gewesen, da der Beschuldigte vor und nach seiner Fahrt Alkohol kon- sumiert hatte. Vorkommnisse während der Fahrt sind hingegen nicht bekannt. Die objektive Tatschwere wiegt mit Blick auf den Strafrahmen des Art. 91a SVG noch leicht. Angemessen erscheinen 45 Tagessätze Geldstrafe. Der Beschuldigte handelte vorsätzlich, was deliktsimmanent und neutral zu würdi- gen ist. Vor der Verweigerung der Blutentnahme machte er bereitwillig bei einem Atemalkoholtest mit. Es ist nicht anzunehmen, dass er die Unverwertbarkeit des Testergebnisses erahnte und die Blutentnahme aus prozesstaktischen Gründen verweigerte. Daher ist ihm zu glauben, dass er wegen seiner Angst vor Spritzen nicht zur Kooperation bereit war. Dennoch war die Möglichkeit zu rechtskonformem Handeln nicht eingeschränkt. Eine Blutentnahme stellt eine medizinische Alltäglich- keit dar, der sich auch Personen mit einer Spritzenphobie gelegentlich unterziehen müssen. Die subjektive Tatschwere wirkt sich insgesamt neutral aus. Es bleibt bei einem Strafmass von 45 Tagessätzen Geldstrafe. 17.3 Täterkomponenten Über das Vorleben des Beschuldigten lässt sich sagen, dass die einzige zu berücksichtigende Vorstrafe einen Vorfall vom 20. Januar 2016 betrifft, wofür er wegen einfacher Körperverletzung verurteilt wurde (pag. 35; vgl. zur Nichtberück- sichtigung der weiteren Vorstrafen E. 17.1 oben). Das vorliegende Delikt ereignete sich noch während laufender Probezeit. Auch wenn die Vorstrafe nicht einschlägig ist, ist das erneute Delinquieren während laufender Probezeit leicht strafverschär- fend zu berücksichtigen. Das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sind an- sonsten als neutral zu werten. Im Strafverfahren verhielt sich der Beschuldigte durchwegs korrekt und anständig. Dass er die Aussagen zuerst verweigerte und sich vorgängig anwaltlichen Rat ein- holen wollte (pag. 20 f.), kann ihm nicht zum Vorwurf gemacht werden und ist sein grundlegendes Recht als Beschuldigter. Hingegen kann ihm auch keine Strafreduk- tion infolge eines Geständnisses gewährt werden, gestand er doch lediglich ein, was sich ohnehin nicht (mehr) bestreiten liess, nämlich die Vereitelung der Blutent- nahme. Seine Aussage, von der Polizei auf die Strafandrohung wegen Vereitelung hingewiesen worden zu sein, tätigte er erst vor der Vorinstanz, nachdem die zuvor einvernommenen Polizisten bereits übereinstimmend ausgesagt hatten, der Be- schuldigte sei auf die Strafandrohung hingewiesen worden (pag. 149, Z. 15; pag. 151, Z. 9). Ein Bestreiten machte spätestens zu diesem Zeitpunkt kaum mehr Sinn. Diese Aussage des Beschuldigten kann deshalb nicht als Geständnis gewer- tet werden. Eine Strafminderung unter diesem Titel ist mithin nicht angezeigt. Besondere Verhältnisse, die auf eine erhöhte Strafempfindlichkeit schliessen las- sen, sind nicht ersichtlich. Im Ergebnis führen die Täterkomponenten infolge Delinquenz während laufender Probezeit zu einer leichten Erhöhung der Strafe. Angemessen erscheint eine Er- höhung um 10 Tagessätze. Im Sinne eines Zwischenresultats ergibt sich eine Geldstrafe von 55 Tagessätzen. 18 17.4 Verletzung des Beschleunigungsgebots Das in Art. 29 Abs. 1 BV garantierte und in Art. 5 StPO konkretisierte Beschleuni- gungsgebot verpflichtet die Behörden, das Strafverfahren zügig voranzutreiben, um die beschuldigte Person nicht unnötig über die gegen sie erhobenen Vorwürfe im Ungewissen zu lassen (BGE 124 I 139 E. 2a). Es gilt für das gesamte Verfahren. Welche Verfahrensdauer angemessen ist, hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab, welche in ihrer Gesamtheit zu würdigen sind (Urteil des Bun- desgerichts 6P.119/2003 vom 20. Januar 2004 E. 3.2). Kriterien für die Angemes- senheit der Verfahrensdauer im Rahmen des Strafverfahrens sind etwa die Schwe- re des Tatvorwurfs, die Komplexität des Sachverhalts, die dadurch gebotenen Un- tersuchungshandlungen, das Verhalten des Beschuldigten und dasjenige der Behörden sowie die Zumutbarkeit für den Beschuldigten (MATHYS, Leitfaden Straf- zumessung, 2. Auflage, N 367; Urteil des Bundesgerichts 6B_1303/2018 vom 9. September 2019 E. 1.2; BGE 143 IV 373 E. 1.4.1 S. 377 f.; BGE 130 I 269 E. 2.3 und 3.1). Eine Verletzung des Beschleunigungsgebots führt in der Regel zu einer Strafreduktion, in Ausnahmefällen sogar zum Verzicht auf jegliche Strafe oder in extremen Fällen – als ultima ratio – zu einer Verfahrenseinstellung (BGE 143 IV 373 E. 1.4 S. 377 ff. sowie 133 IV 158 E. 8 S. 170 = Pra 97 [2008] Nr. 45). Dabei kommt dem Gericht weites Ermessen zu (BGE 143 IV 373 E. 1.4.2 S. 379). Die Verletzung des Beschleunigungsgebots muss im Urteil ausdrücklich festgehalten und es muss dargelegt werden, in welcher Weise dieser Umstand berücksichtigt wurde (BGE 117 IV 124 E. 4.d S. 129; Urteil des BGer 6B_195/2017 vom 9. No- vember 2017 E. 3.7). Die Berufungserklärung der Generalstaatsanwaltschaft datiert vom 13. November 2020. Das oberinstanzliche Verfahren dauert somit bereits rund 17 Monate und der Vorfall liegt rund 2.5 Jahre zurück. Die oberinstanzliche Verfahrensdauer ist im Hinblick auf die Komplexität und den Aktenumfang des Falles zu lang und stellt ei- ne geringfügige Verletzung des Beschleunigungsgebots dar. Angemessen er- scheint eine Strafreduktion um 5 Tagessätze. Somit verbleibt eine Geldstrafe von 50 Tagessätzen. 17.5 Tagessatzhöhe Das Gericht bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirt- schaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstüt- zungspflichten sowie nach dem Existenzminimum. Dabei hat sich das Gericht am sogenannten Nettoeinkommensprinzip zu orientieren (BGE 134 IV 60 E. 5.4). Es ist mithin vom Nettoeinkommen auszugehen ist, das der Täter durchschnittlich an ei- nem Tag hat oder haben könnte. Gemäss dem Berichtsrapport der Kantonspolizei Bern vom 8. Februar 2022 lebt der Beschuldigte nach wie vor von den Mietzinseinnahmen der Liegenschaft an der Q.___-strasse in Herzogenbuchsee. Darin sollen sich ein S.___-Geschäft, ein R.___-betrieb und zwei Wohnungen befinden. Als Lebensunterhalt würden CHF 3'000.00 im Monat resultieren (pag. 313 ff.; ferner pag. 328, Z. 20). Das Ver- mögen bezifferte er mit CHF 10'000.00. Er wohne alleine und seine Frau in der 19 Türkei. Bei einem Nettoeinkommen von CHF 3'000.00 und einem Pauschalabzug von 20% resultiert eine Tagessatzhöhe von CHF 80.00. 17.6 Bedingter Vollzug Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe, von gemeinnütziger Arbeit oder einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Für den bedingten Vollzug genügt das Fehlen einer ungünstigen Prognose. Der bedingte Strafaufschub setzt mit anderen Worten nicht die positive Erwartung voraus, der Täter werde sich bewähren, sondern es genügt die Abwe- senheit der Befürchtung, dass er es nicht tun werde. Das Gericht hat eine Ge- samtwürdigung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen. In die Beurteilung mit- einzubeziehen sind neben den Tatumständen auch das Vorleben und der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen. Ein relevantes Prognosekriterium ist insbesondere die strafrechtliche Vorbelastung (BGE 134 IV 1 E. 4.2.1). Ein- schlägige Vorstrafen sind bei der Prognosestellung zwar als erheblich ungünstiges Element zu gewichten, sie schliessen den bedingten Vollzug allerdings nicht not- wendigerweise aus (Urteile des Bundesgerichts 6B_118/2017 vom 14. Juli 2017 E. 3.2.2 und 6B_358/2014 vom 26. Juni 2014 E. 2.3, je mit Hinweisen). Dem Gericht kommt dabei ein erheblicher Ermessensspielraum zu. Die einschlägige Vorstrafe des Beschuldigten aus dem Jahr 2010 darf nicht mehr berücksichtigt werden (Art. 369 Abs. 7 StGB; vgl. E. 17.1 oben). Die einzige zu berücksichtigende Vorstrafe betrifft somit die Verurteilung wegen einfacher Körper- verletzung aus dem Jahr 2017 (pag. 319). Daraus lässt sich jedoch keine ungünsti- ge Prognose ableiten. Der Strafvollzug ist daher aufzuschieben. Aufgrund der De- linquenz während laufender Probezeit wird die neuerliche Probezeit in Anwendung von Art. 44 Abs. 1 StGB auf 3 Jahre festgesetzt. 17.7 Verbindungsbusse Gemäss Art. 42 Abs. 4 StGB kann eine bedingte Geldstrafe mit einer unbedingten Geldstrafe oder einer Busse verbunden werden. Damit soll die Möglichkeit geschaf- fen werden, im Bereich der Massendelinquenz eine spürbare Sanktion zu verhän- gen (BGE 134 IV 60 E. 7.3.1). Wie in den VBRS-Richtlinien festgehalten, erscheint es angezeigt, dem Beschuldig- ten bei einer Verurteilung wegen Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit eine Verbindungsbusse als spürbare Sanktion aufzuerlegen. Die Vorinstanz setzte die Verbindungsbusse auf 20% der verhängten Sanktion fest und begründete dies mit Verweis auf BGE 135 IV 188 E. 3.4.4 (Ziff. IV.6. des erstin- stanzlichen Urteilsmotivs; pag. 213). Diesen Erwägungen schliesst sich die Kam- mer vollumfänglich an. Dem höheren Strafmass in oberer Instanz folgend beträgt die Verbindungsbusse CHF 800.00 und die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung 10 Tage. Folge dessen reduziert sich die Geldstrafe auf 40 Tages- sätze zu CHF 80.00. 20 18. Konkretes Strafmass Der Beschuldigte wird verurteilt zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu CHF 80.00, ausmachend CHF 3'200.00. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufge- schoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt. Er wird ferner verurteilt zu einer Verbindungsbusse von CHF 800.00 und die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf 10 Tage festgesetzt. V. Kosten und Entschädigung 19. Verfahrenskosten 19.1 In erster Instanz Die beschuldigte Person trägt die erstinstanzlichen Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Da die Kammer die erstinstanzlichen Schuld- und Freisprüche bestätigt, wird die sachgerechte Verlegung der Verfahrenskosten durch die Vorinstanz nicht geändert. Die von der Verteidigung beantragte geson- derte Zuteilung der Differenz zwischen den reduzierten erstinstanzlichen Verfah- renskosten ohne nachträgliche schriftliche Urteilsbegründung und den gesamten Verfahrenskosten nach Massgabe, wer die Urteilsbegründung verlangt bzw. mittels Berufungsanmeldung veranlasst hat, ist im Gesetz nicht vorgesehen (Art. 8 Dekret betreffend die Verfahrenskosten und die Verwaltungsgebühren der Gerichtsbehör- den und der Staatsanwaltschaft [VKD; BSG 161.12]). Entsprechend werden die an- teilsmässigen erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 1'884.50 dem Beschul- digten auferlegt. Die verbleibenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 1'977.00 trägt der Kanton Bern. 19.2 In oberer Instanz Die Kosten des oberinstanzlichen Verfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gebühren für das oberinstanzliche Verfahren werden in Anwendung von Art. 24 Bst. a VKD auf CHF 2'500.00 bestimmt. Die Generalstaatsanwaltschaft unterliegt mit ihren Anträgen im oberinstanzlichen Verfahren grösstenteils. Sie obsiegt hingegen teilweise, soweit das Strafmass ver- schärft wird. Dieser Verfahrensausgang rechtfertigt eine Auferlegung von ¾ der oberinstanzlichen Verfahrenskosten an den Kanton Bern. Die verbleibenden obe- rinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 625.00 werden dem Beschuldigten auf- erlegt. 20. Entschädigungen 20.1 In erster Instanz Die von der Vorinstanz auf CHF 3'163.75 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzte Entschädigung der Aufwendungen des Beschuldigten im erstinstanzlichen Verfah- ren erscheint angemessen und wird der Kostenverlegung folgend bestätigt. 21 20.2 In oberer Instanz Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelverfahren richten sich nach den Art. 429 bis 434 StPO (Art. 436 StPO). Er richtet sich nach dem Grundsatz des Obsiegens bzw. Unterliegens, wie er in Art. 428 Abs. 1 StPO Nie- derschlag gefunden hat (BSK StPO-WEHRENBERG/FRANK, 2. Auflage, Art. 436 N 6). Der in der eingereichten Honorarnote von Rechtsanwalt B.________ geltend ge- machte Zeitaufwand von 18 Stunden wird entsprechend der tatsächlichen Dauer der oberinstanzlichen Hauptverhandlung um 1.75 Stunden gekürzt. Eine mündliche Urteilseröffnung fand nicht statt und die telefonische Mitteilung des Urteils ist in den ausgewiesenen Abschlussarbeiten enthalten, was zu einer Kürzung um eine weite- re Stunde führt. Ferner kann das Erstellen der Kostennote nicht vergütet werden, wofür eine Kürzung um 0.25 Stunden erfolgt. Somit verbleibt im oberinstanzlichen Verfahren ein Zeitaufwand von 15 Stunden. Unter Berücksichtigung des angemessenen Honoraransatzes von CHF 250.00 pro Stunde und unter Einbezug der ausgewiesenen Auslagen von CHF 218.90 sowie der Mehrwertsteuer von 7.7% resultiert eine Gesamtentschädigung für das oberin- stanzliche Verfahren von CHF 4'274.50. Der Kostenverlegung folgend wird dem Beschuldigten eine Entschädigung im Umfang von ¾ zugesprochen, ausmachend CHF 3'205.90. VI. Verfügungen Die dem Beschuldigten zugesprochenen anteilsmässigen Entschädigungen für das erst- und oberinstanzliche Verfahren, total ausmachend CHF 6'369.65 (inkl. Ausla- gen und MWST), werden in Anwendung von Art. 442 Abs. 4 StPO mit den ihm auf- erlegten anteilsmässigen erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 1'884.50, den ihm auferlegten anteilsmässigen oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 625.00, den ihm rechtskräftig auferlegten Kosten des Widerrufsverfahrens von CHF 300.00 sowie der ihm auferlegten Verbindungsbusse von CHF 800.00 ver- rechnet. Nach Verrechnung verbleibt eine an den Beschuldigten zu Handen von Rechtsanwalt B.________ auszuzahlende Entschädigung von CHF 2'760.15 (inkl. Auslagen und MWST). 22 VII. Dispositiv Die 2. Strafkammer erkennt: I. Es wird festgestellt, dass das Beschleunigungsgebot verletzt worden ist. II. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau vom 23. Juli 2020 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als 1. A.________ der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, begangen in der Nacht vom 25. auf den 26. Juli 2019 in D.________ und Burgdorf, schuldig erklärt wurde; 2. der A.________ mit Urteil des Obergerichts des Kantons Bern vom 27. September 2017 für eine Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je CHF 50.00, ausmachend CHF 2'500.00, gewährte bedingte Vollzug nicht widerrufen wurde, wobei A.________ verwarnt wurde, die Probezeit um ein Jahr verlängert wurde und die Verfahrenskosten für das Widerrufsverfahren von CHF 300.00 A.________ auferlegt wurden. III. 1. A.________ wird freigesprochen von der Anschuldigung des Führens eines Perso- nenwagens in fahrunfähigem Zustand, angeblich begangen am 25. Juli 2019 in Herzogenbuchsee, D.________ und anderswo. 2. Die anteilsmässigen erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 1'977.00, sich zusammensetzend aus ½ der Gebühren von CHF 3’615.60, den gesamten auf den Freispruch entfallenden Auslagen von CHF 92.50 sowie ½ der restlichen Auslagen von CHF 153.40, werden dem Kanton Bern auferlegt. 3. Die anteilsmässigen oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 1’875.00 wer- den dem Kanton Bern auferlegt. 4. A.________ wird eine anteilsmässige Entschädigung der Aufwendungen für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte im erstinstanzlichen Verfahren von CHF 3'163.75 (inkl. Auslagen und MWST) ausgerichtet. 5. A.________ wird eine anteilsmässige Entschädigung der Aufwendungen für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte im oberinstanzlichen Verfahren von CHF 3'205.90 (inkl. Auslagen und MWST) ausgerichtet. 23 IV. A.________ wird gestützt auf den rechtskräftigen Schuldspruch gemäss Ziff. II.1. sowie in Anwendung der Artikel 34, 42 Abs. 1 und 4, 44, 47, 106 und 333 StGB 55 Abs. 3bis und 91a Abs. 1 SVG 426 Abs. 1 und 428 Abs. 1 und 3 StPO Art. 12 Abs. 2 SKV verurteilt zu: 1. einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu CHF 80.00, ausmachend CHF 3'200.00. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festge- setzt. 2. einer Verbindungsbusse von CHF 800.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf 10 Tage festgesetzt. 3. den anteilsmässigen erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 1'884.50, sich zusammensetzend aus ½ der Gebühren von CHF 3'615.60 und ½ der Auslagen von CHF 153.40. 4. den anteilsmässigen oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 625.00. V. Weiter wird verfügt: 1. Die A.________ zugesprochenen anteilsmässigen Entschädigungen seiner Aufwen- dungen für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte im erst- und oberin- stanzlichen Verfahren, total ausmachend CHF 6'369.65 (inkl. Auslagen und MWST), werden in Anwendung von Art. 442 Abs. 4 StPO mit den ihm auferlegten anteilsmäs- sigen erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 1'884.50, den ihm auferlegten an- teilsmässigen oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 625.00, den ihm rechts- kräftig auferlegten Kosten des Widerrufsverfahrens von CHF 300.00 sowie der ihm auferlegten Verbindungsbusse von CHF 800.00 verrechnet. Nach Verrechnung ver- bleibt eine an A.________ zu Handen von Rechtsanwalt B.________ auszuzahlende Entschädigung von CHF 2'760.15 (inkl. Auslagen und MWST). 2. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten, v.d. Rechtsanwalt B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft/Berufungsführerin 24 3. Mitzuteilen: - der Vorinstanz - der Koordinationsstelle Strafregister (nur Dispositiv; nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) - dem Amt für Migration und Personenstand, Migrationsdienste (nur Dispositiv) - dem Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern (Urteil mit Begrün- dung; nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) Bern, 8. März 2022 Im Namen der 2. Strafkammer (Ausfertigung: 24. Juni 2022) Der Präsident i.V.: Obergerichtssuppleant Knecht Der Gerichtsschreiber: Stähli Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesge- richt, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforde- rungen von Art. 42 BGG entsprechen. 25