1. Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 5‘000.00, werden den Strafklägern 1 + 2, C.________ und D.________, auferlegt. Sie werden mit der von ihnen geleisteten Sicherheit von CHF 5‘000.00 verrechnet. 2. Die Strafkläger 1 + 2, C.________ und D.________, werden unter solidarischer Haftbarkeit verpflichtet, A.________ eine Entschädigung von CHF 17'469.90 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte im oberinstanzlichen Verfahren zu bezahlen. 3. Im Zivilpunkt werden keine Entschädigungen gesprochen.