1. Infolge Rückzugs wird die Zivilklage der Privatklägerin bzw. des Privatklägers als erledigt abgeschrieben (Ziff. II. 1. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). 2. Für den Zivilpunkt werden keine Kosten ausgeschieden (Ziff. II. 2. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). II. A.________ wird freigesprochen: von der Anschuldigung der fahrlässigen Verunreinigung von Trinkwasser, angeblich begangen in der Zeit von 3. Juni 2017 bis anfangs August 2017 in J.________ (Ortschaft), K.________ (Adresse). III. 1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von insgesamt CHF 3‘800.00 trägt der Kanton Bern.