Urteil des Bundesgerichts 6B_582/2020 vom 17. Dezember 2020 E. 4 mit Hinweisen). Die Strafkläger werden unter solidarischer Haftbarkeit verpflichtet, dem Beschuldigten eine Entschädigung von CHF 17'469.90 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte im oberinstanzlichen Verfahren zu bezahlen. 45 V. Dispositiv Die 2. Strafkammer erkennt: I. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau vom 12. September 2019 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als im Zivilpunkt verfügt wurde: