Der Beschuldigte sowie die Generalstaatsanwaltschaft akzeptierten das erstinstanzliche Urteil. Berufung dagegen erhoben einzig die Strafkläger (vgl. E. I.2 hievor). Das oberinstanzliche Verfahren wurde daher vorwiegend im Interesse der Strafkläger durchgeführt und die Kosten des Rechtsmittelverfahrens insoweit mithin ausschliesslich von ihnen verursacht. Es rechtfertigt sich daher, die Strafkläger für die Entschädigung des Beschuldigten aufkommen zu lassen (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 432 Abs. 2 StPO; Urteil des Bundesgerichts 6B_582/2020 vom 17. Dezember 2020 E. 4 mit Hinweisen).