als gerechtfertigt. Die Honorarnote der Verteidigung ist – auch im Vergleich mit derjenigen von Rechtsanwalt E.________ (pag. 721 ff.) – nicht zu beanstanden. Dem Beschuldigten wird eine Entschädigung von CHF 17'469.90 für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte vor oberer Instanz ausgerichtet. Obsiegt der Beschuldigte bei Antragsdelikten im Schuldpunkt, kann gemäss Art. 432 Abs. 2 StPO der Privatkläger verpflichtet werden, dem Beschuldigten die Aufwendungen für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte zu ersetzen. Entgegen dem Wortlaut von Art.