44 Ausgangspunkt für die Parteientschädigung bilden das kantonale Anwaltsgesetz und die Parteikostenverordnung. Der oberinstanzlich von Rechtsanwalt B.________ geltend gemachte Aufwand von CHF 17’469.90 ist mit Blick auf Art. 41 Abs. 3 KAG i.V.m. Art. 17 Abs. 1 lit. f PKV als an der oberen Grenze des Rahmentarifs zu verorten. Die Kammer erachtet infolge Durchführung von zwei Berufungsverhandlungen und einem Augenschein sowie auch angesichts der besonderen Materie und den erforderlichen Spezialkenntnissen den vorliegend geltend gemachten Aufwand von Rechtsanwalt B.________ als gerechtfertigt.