_ dann «stark abgerundete» Anwaltsgebühren in der Höhe von CHF 15'000.00 und kommt so nach Einbezug der Auslagen von CHF 486.40 und der Mehrwertsteuer auf ein Honorar von CHF 16'678.85, wobei er die Bedeutung der Streitsache als «überdurchschnittlich» und die Schwierigkeit des Prozesses als «durchschnittlich» einstufte (pag. 233). Die Vorinstanz erachtete diesen Aufwand als angemessen und sprach das Honorar zu (S. 28 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 285).