442 Abs. 4 StPO). Die von den Strafklägern geleistete Sicherheit in der Höhe von CHF 5'000.00 ist mit den von den ihnen zu bezahlenden oberinstanzlichen Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 5'000.00 zu verrechnen. Den Strafklägern ist daher keine Restanz zurückzuerstatten.