_ (Adresse). Insbesondere lässt sich die Frage der adäquaten Kausalität nicht zu Lasten des Beschuldigten beantworten. Infolge der Umsetzung diverser Schutzmassnahmen durch den Beschuldigten vor der Weidesaison 2017 sowie in Anbetracht der Tatsache, dass das Trinkwasser auch zu einem Zeitpunkt gänzlich ausserhalb der Weidesaison eine starke Verunreinigung aufwies, wäre diese Folgerung selbst bei 42 einer präziseren Formulierung des angeklagten Sachverhalts im Strafbefehl zu ziehen. IV. Kosten und Entschädigung