Ebenso ist eine Abhandlung der durch den Beschuldigten möglicherweise verletzten Sorgfaltsvorschriften obsolet. Zumal eine Beweidung nicht von Beginn weg eine gefährliche Tätigkeit darstellt, kommt überdies auch ein Abstützen auf den allgemeinen Gefahrensatz nicht in Betracht. 14.5 Fazit Zusammenfassend ist dem Beschuldigten kein strafrechtlich relevanter Vorwurf zu machen. Er ist freizusprechen von der Anschuldigung der fahrlässigen Verunreinigung von Trinkwasser im Sinne von Art. 234 StGB, angeblich begangen in der Zeit von 3. Juni 2017 bis anfangs August 2017 in J.________ (Ortschaft), K.________ (Adresse).