445) – auch mit Blick auf das Untersuchungsresultat der Wasserprobe vom 20. Mai 2019 (vgl. E. II.12.3 und E. II.12.4.9) mehr als fraglich. Da die Kammer die Grundvoraussetzungen für sorgfaltswidriges Handeln, die Voraussehbarkeit und die Vermeidbarkeit des Erfolges bzw. der Gefährdung, nicht als gegeben erachtet, kann die mangelhafte Präzisierung der Anklage dahingestellt werden. Ebenso ist eine Abhandlung der durch den Beschuldigten möglicherweise verletzten Sorgfaltsvorschriften obsolet.